Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

Solches  wird  andurch  zur  Ssentichen  Kenntniß  gebracht.
Greiz,  den  5.  Juni  1

Fürstlich  Rh-Poautse  Landesregierung.
v.  ietel.
Saupe.

 

9.  R  4  2.  Mas.  4  4.

vom  16.  Juni  1897,
die  Veröffentlichung  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  9.  Juni  1897  betr.

Infolge  der  seit  Erlaß  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  15.  Juni  1891  im  Laufe  der  Zeit  eingetretenen  Aenderungen,  sowie  wegen
der  im  Hinblick  auf  die  Beschlüsse  der  vorjährigen  Budapester  internationalen  Telegraphenkonferenz
  auch  im  inneren  Deutschen  Telegraphenverkehr  einzuführenden
abändernden  Bestimmungen  ist  eine  neue  Ausgabe  der  Telegraphenordnung  für  das
Deutsche  Reich  erforderlich  geworden.

Die  letztere,  welche  mit  dem  1.  Juli  l.  Is.  in  Kraft  tritt,  wird  hierdurch
für  das  Fürstenthum  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  am  16.  Juni  1897.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  ietel.
Saupe.

Auf  Grund  des  Artikels  48  der  Reichsverfassung  wird  nachstehende

Telegraphenordnung
erlassen.
81.
Venuhung  des  1  Die  Bennumg  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen
Wichnen.  steht  Jedermann  zu.  Die  Venvaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und
Telegraphenanstalten  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  für  alle  oder  für  gewisse
hatzungen  von  Korrespondenz  zu  Föllhen.
II  Privattelegramme,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus
Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,
werden  zurückgewiesen.  Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht
dem  Vorsteher  der  Aufgabeanstalt,  bz.  der  Zwischen=  oder  Ankunftsanstalt  oder  dessen