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8)
9)
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Nachnahme-Betrag aus
irgend einem Grunde vom Adressaten nicht eingezogen worden ist. Die
Erhebung der Bestellgebühr erfolgt je nach der Beförderung mit der Brief-
oder mit der Fahr-Post.
Briefe mit Postvorschüssen verlieren um deswillen, weil sie wegen des Vor-
schusses mit der Fahrpost befördert werden, im Verkehr im Innern des
Fürstlichen Postbezirkes (ausschlüssig des Verkehrs mit den Hansestädten)
ihre Portofreie Eigenschaft nicht.
10) Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, müssen
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4)
auf der Adresse den Vorschuß-Betrag mit den Worten:
Vorschuß oder Nachnahme ddoo und die Thaler-Summe
in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt, enthalten.
II.
Baare Einzahlungen.
Bei jeder Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 50 Thalern zur
Wiederauszahlung an einen bestimmten innerhalb des Fürstlich Thurn
und Texis'schen Postbezirkes (ausschlüssig Hohenzollern) wohnenden Em-
pfänger eingezahlt werden. Der Einzahlung ist eine Anweisung nach
Maßgabe des Formulars, welches von den Poststellen unentgeldlich ver-
abfolgt wird, beizugeben.
Der Absender hat in dem Formular den Betrag der Anweisung (Einzah-
lung) in der Währung des Aufgabe-Postortes in Zahlen und Buchstaben,
sowie die Adresse des Empfängers und den Bestimmungsort anzugeben. Es
ist ferner dem Absender freigestellt, sich in dem Anweisungs-Formular nam-
haft zu machen, auch durch einen kurzen Vermerk in dem Vordruck auf ei-
nen Brief oder eine Rechnung Bezug zu nehmen. Andere als die vorbe-
zeichneten Zusätze und insbesondere Mittheilungen, welche den Charakter
einer Korrespondenz annehmen, sind nicht zulässig. Ein Brief darf mit
der Postanweisung nicht vereinigt werden.
Die Postanstalt ertheilt über den Betrag der baaren Einzahlung unent-
geldlich einen Aufgabeschein und haftet für den eingezahlten Betrag in
demselben Umfange, wie für Geldsendungen.
Die Auszahlung erfolgt (in der Währung des Abgabe-Postortes) sofort
nach dem Eingange der Anweisung bei der Postanstalt des Bestimmungsor-