Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

320  Achter  Abschnitt:  Die  Landesverwaltung.  II.  Die  Verwaltg.  d.  inneren  Angelegenheiten.  §  91.

Die  Eigenthümer  und  Inhaber  von  Grundstücken  und  Gebäuden  sind  verpflichtet,
bei  Brand  fällen  den  Feuerwehren  den  Zutritt  in  ihre  Grundstücke  und  Gebäude  und  die
Benutzung  derselben  zur  Vornahme  der  angeordneten  Lösch=  und  Rettungsarbeiten  zu
gestatten,  Wasservorräthe  aus  ihren  Grundstücken  unentgeltlich  für  den  Löschdienst  zur
Verfügung  zu  stellen,  auch  ihre  zum  Lösch=  und  Rettungsdienst  verwendbaren  Geräthe
(Eimer,  Spritzen  2c.)  auf  Verlangen  zur  Benutzung  abzugeben  #)).  Ueber  die  Pflicht  zum
Schadensersatz  im  Fall  der  Beschädigung  solcher  Löschgeräthe  s.  o.  S.  192;  ebendaselbst
auch  über  die  Pflicht,  nöthigenfalls  die  Beseitigung  von  Bäumen,  Einfriedigungen  2c.  2c.
zu  dulden.

Nach  Beendigung  des  Brandes  ist  der  Brandplatz  und  zwar  durch  Mitglieder
  der  Feuerwehr  noch  so  lange  zu  bewachen,  bis  ein  Wiedererwachen  des  Feuers
nicht  mehr  zu  befürchen  ist.  Die  Abräumung  und  Abführung  des  Bauschuttes  liegt  dagegen
  der  Gemeinde  ob.  Zu  diesem  Behuf  kann  der  Gemeinderath  sämmilichen  erwachsenen
männlichen  Ortseinwohnern  die  Leistung  von  Handfronen  und  sämmtlichen  Besitzern  von
Zugthieren  Spannfronen  auferlegen.  Die  Voraussetzungen  dieser  Fronpflicht,  das  Maaß
und  die  Vertheilung  der  Fronen,  sowie  die  Höhe  des  etwa  zugelassenen  Fronloskaufsgelds
  werden  im  einzelnen  Fall  durch  die  Gemeindebehörde  festgesetzt,  sofern  nicht  bereits
die  Lokalfeuerlöschordnung  hierüber  Bestimmungen  getroffen  hat.  Wo  wegen  der  besonders
  großen  Ausdehnung  des  Brandplatzes  und  der  massenhaften  Anhäufung  von  Brandschutt
  die  Abräumung  2c.  ohne  fremde  Hilfeleistung  nach  dem  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde
  nicht  möglich  ist,  kann  von  dem  Oberamt  den  mit  dem  Brandort  im  Hilfsverband
stehenden  Nachbargemeinden  (ohne  Rücksicht  auf  die  Grenzen  des  Oberamtsbezirks)  die
unentgeltliche  Hilfeleistung  bei  der  Abräumung  und  Abfuhr  des  Schuttes  auferlegt
werden  ?).

Bei  einem  Waldbrand  kommen  die  Bestimmungen  der  Waldfeuerordnung  vom
14.  Juli  1807  §§  31—  40  zur  Anwendung  ?#).

C.  Die  Versicherung  gegen  Brandschäden  (Feuerversicherung)  ).

I.  Die  Gebäudebrandversicherung.  In  Württemberg  besteht  seit  1773  5)  für  die  Gebäude
  eine  öffentliche  Zwangsversicherungsanstalt,  in  welcher  dermalen  sämmtliche  Gebäude
des  Landes  mit  wenigen  gesetzlich  festgestellten  Ausnahmen  gegen  Feuer,  Blitzstrahl
und  Explosionen,  sovweit  letztere  nicht  durch  Wasserdämpfe  verursacht  werden,  versichert
  werden  müssen.  Ihre  gegenwärtige  Einrichtung  gründet  sich  auf  das  Gesetz  vom
14.  März  1853  ").  Gänzlich  ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  an  dieser  Anstalt
sind  nur  Gebäude,  welche  weniger  als  60  M.  werth  sind,  Pulvermühlen  und  Pulvermagazine
  und  die  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten  Festungsgebäude;  dagegen  sind  nur
von  dem  Zwang  zum  Eintritt  in  diese  Anstalt  befreit,  die  Eigenthümer  von
Lust=  und  Gartenhäusern,  welche  nicht  zur  Wohnung  eingerichtet  sind,  von  Gebäuden,
welche  zum  Privateigenthum  des  Königs  oder  zum  königlichen  Hausfideicommiß  gehören,
serner  Gebäude,  welche  wegen  ihrer  feuergefährlichen  Beschaffenheit  in  die  5.  oder  6.  Klasse
(s.  u.)  gehören  würden  und  einzelne  Bestandtheile  von  Gebäuden,  welche  vom  Feuer  nicht

 

1)  Art.  34  a.  a.  O.

2)  A.  a.  O.  Art.  35.

3)  A.  a.  O.  Art.  37  u.  Forstpol.G.  v.  8.  Sept.  1879  Art.  30  Z.  4  u.  Mohl,  B.  I  89  256.

4)  Vgl.  G.  Meyer,  V.R.  1  S.  568;  Elster  im  Wörterb.  d.  d.  Verw.  R.  I  S.  399.

5)  Vgl.  über  das  ältere  Recht  Mohl,  II  §  255  N.  1.

6)  Dazu  kommt  die  Vollz.  V.O.  v.  14.  März.  1853,  ferner  das  Ges.  v.  4.  Okt.  1865  betr.
die  Vergütung  des  Schadens  in  Folge  von  Explosionen;  und  das  Abänderungs  G.  v.  30.  März  1875,
die  Landes  F.L.O.  v.  1885  Art.  37  u.  die  Min,.  Verf.  v.  15.  Mai  1875;  vgl.  auch  Klumpp,  das
württemberg.  Ges.  über  die  Gebäudebrandvers.,  3.  Aufl.  1881.