Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Dem Vorschuß= und Spar-Verein in Triptis sind höchsten Orts die Rechte 
einer juristischen Person gnädigst ertheilt worden, was hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Weimar am 15. August 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Dem Vorschuß= und Spar-Verein in Ostheim sind auf Ansuchen die Rechte 
einer juristischen Person höchsten Orts ertheilt worden. 
Es wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. August 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Unter Rückbezug auf die unter II. der Ministerial-Verordnung vom 24. Ja- 
nuar d. J. enthaltene Bestimmung, nach welcher die in der Hebammenschule zu 
Jena sich heranbildenden Hebammen in Zukunft auch Unterricht im Schröpfen und, 
nach gehörig erlangter Fertigkeit, die Befugniß erhalten sollen, diese Verrichtung 
bei weiblichen Personen unter der deshalb den Wundärzten im §. 32 der Me- 
dizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 auferlegten Bedingung auszuüben, daß dies 
nur auf jedesmalige schriftliche oder unmittelbar mündliche Verordnung eines ap- 
probirten Arztes geschieht, wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, 
daß auch den vor Erlaß der nurgedachten Verordnung bereits angestellten Hebam- 
men die gleiche Befugniß zuertheilt werden soll, sofern diese die Verrichtung des 
Schröpfens gehörig erlernt und den hierzu erforderlichen Instrumenten = Apparat 
sich angeschafft haben. 
Diejenigen Hebammen, welche unter den gedachten Bedingungen die Konzession 
zum Schröpfen zu erlangen wünschen, haben ihr desfallsiges Gesuch unter Beifü- 
gung eines Physikats -Zeugnisses über ihre Befähigung zum Schröpfen, sowie über
	        
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