Ministerial. Bekanntmachungen.
I. Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Zollvereins-Staaten einer-
seits und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits ein Vertrag wegen Fort-
dauer des Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System Preu-
ßens und der übrigen Staaten des Zollvereines abgeschlossen und gegenseitig ratifi-
zirt worden ist: so wird dieser Vertrag nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
mit dem Bemerken, daß es hinsichtlich des gegenseitigen Verkehres mit Branntwein
bei der unter dem 19. August 1858 (Regierungs-Blatt Seite 273) bekannt ge-
machten Vereinbarung auch ferner bewendet.
Weimar am 4. Januar 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen,
dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handele-
Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der
freien Stadt Frankfurt einerseits und dem Großherzogthume Luremburg
andererseits
wegen
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthumes Luremburg an das Zoll-
System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines.
Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 26./31. Dezember 1853,
durch welchen der Anschluß des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System
Preußens und der ülrigen Staaten des Zollvereines über den durch die Verträge
vom 8. Februar 1842 und 2. April 1847 bestimmten Zeitraum hinaus aufrecht
erhalten worden war, haben die kontrahirenden Theile, in Anerkennung der wohl-
thätigen Wirkungen des gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der
beiderseitigen Unterthanen, zum Zwecke der Verlängerung jener Verträge Unterhand-
lungen eröffnen lassen, und deßhalb zu Bevollmächtigten ernannt
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen für sich und in Vertretung der übrigen
Mitglieder des Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai