342 Reichsgerlchtliche Entscheldungen.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts
in Strafsachen.
Strafgesetzbuch; Strafproceßordnung.
1. Das Delikt des § 216 Abs. 2 StGB. erfordert
zum Thatbestande keine Fahrlässigkeit
in der technischen Bedeutung des Worts. 2. Ein
Widerstreit von Pflichten kann nur dann ein
Verschulden ausschließen, wenn mehrere
Pflichten zu gleicher Zeit und in gleicher
Stärke an den Thäter herantreten. Der Vorderrichter
hat den Angeklagten von der auf Grund des § 316
Abs. 2 StGB. gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen,
weil derselbe den eingetretenen schädlichen Erfolg nicht
habe voraussehen können und weil er ferner den Konflikt
seiner Pflichten, in welchem er sich befunden habe,
nach seinen besten Kräften gelöst habe, die Nichtbefolgung
einer Dienstvorschrift ihm deshalb nicht als Pflichtvernachlässigung
zugerechnet werden könne. Mit Recht rügt
die Revision des Staatsanwalts, daß der erste, für die
Freisprechung geltend gemachte Grund auf irriger Auslegung
des Gesetzes beruhe, der zweite dagegen durch
die für erwiesen erachteten Thatsachen nicht gerechtfertigt
werde.
Es ist allerdings richtig, daß der Abs. 1 des 8 316
St GB. sich dem vorhergehenden § 315, durch welchen
die vorsätzliche Gefährdung eines Eisenbahntransportes
durch bestimmte Handlungen mit Strafe bedroht ist, anschließt
und die im § 315 bezeichneten Handlungen, wenn
sie fahrlässig begangen sind, für strafbar erklärt. Abs. 2
des § 316 behandelt aber ein besonderes Amtsvergehen,
welches mit dem im ersten Absatze bezeichneten Vergehen
nur gemein hat, daß es auch die Gefährdung eines Eisenbahntransportes
betrifft und mit derselben Strafe belegt
werden soll, welches sich von jenem aber durch die Person
des Thäters und die unter Strafe gestellte Handlung