Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883.  83

Die  Bestimmungen  des  §.  681  a.  a.  O.  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  die  Ortspolizeibehörde  für  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Vornahme  einer
Vollstreckungshandlung  zuständig  ist.

8.  15.

Eine  Zwangsvollstreckung,  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  Schuldners  gegen
diesen  bereits  begonnen  hatte,  wird  in  den  Nachlaß  desselben  fortgesetzt.

Ist  in  diesem  Falle  die  Zuziehung  des  Schuldners  bei  einer  Vollstreckungshandlung
  nöthig  oder  ist  der  Schuldner  vor  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  gestorben,
  so  hat  bei  ruhender  Erbschaft,  oder  wenn  der  Erbe  oder  dessen  Ausenthalt
unbekannt  ist,  das  zuständige  Nachlahgericht  auf  Antrag  der  Vollstreckungsbehörde
dem  Nachlasse  oder  dem  Erben  einen  Curator  zu  bestellen.

F.  16.
Die  Kosten  der  Mahnung  und  der  Zwangsvollstreckung  follen  dem  Schuldner
zur  Last;  sie  sind  zugleich  mit  dem  zur  Zwangovollstreckung  stehenden  Anspruche
beizutreiben.

II.  Zwangsvollstreckung.
1)  in  das  unbewegliche  Vermögen.

.  17.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  wird  durch  die  zuständigen
  Gerichte  in  Gemähheit  der  Bestimmungen  der  Civil-Prozeß-Ordnung  und
des  Gesetzes  vom  8.  August  1879  (Ges.=  S.  S.  257),  betreffend  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen,  verfügt.

Zur  Einleitung  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  —.
nicht  aber  zu  einem  Antrage  auf  hypothekarische  Sicherstellung  des  beizutreibenden
Geldbetrags  —  hat  die  ersuchende  Verwaltungsstelle  die  Ermächtigung  der  vorgesetzten
  Behörde  einzuholen.  Diese  Ermächtigung  ist  in  der  Regel  erst  dann  zu  ertheilen,
  wenn  die  sonstigen  Zwangsmittel  erfolglos  versucht  worden  sind.

Der  schriftliche  Antrag,  welchen  die  Verwaltungsbehörde  bei  dem  zuständigen
Gerichte  slellt,  bildet  einen  Schuldtitel  zur  gerichtlichen  Zwangsvolsstreckung.  Einer
vollstreckbaren  Ausfertigung  bedarf  es  nicht.