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3) bei den Beschlüssen über die Anlage von Zweig- und Verbindungs-Bahnen
(§. 31 sub 1), welche in die Gotha-Leinefelder Zweigbahn selbst ein-
münden sollen;
4) bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Darlehen zu Lasten des neuen
Zweigbahn-Unternehmens;
5) bei den Beschlüssen über eine Ergänzung oder Abänderung dieses jetzigen
Statuten-Nachtrags;
6) bei Beschlüssen über Aufhebung solcher früheren General-Versammlungs-Be-
schlüsse, welche ebenfalls unter Zuziehung der Besitzer der Stamm-Aktien
Lit. B gefaßt sind.
Bezüglich der Legitimation der Besitzer der Aktien Lit. B zur Theilnahme
an den General-Versammlungen, der Zählung und Feststellung ihrer Stimmen und
der höchsten zulässigen Anzahl derselben finden die Vorschriften der §§. 26 bis 28
des Statuts Anwendung.
Zur Feststellung der Stimmberechtigung eines Aktionärs findet eine Zusam-
menzählung der von ihm besessenen Stamm-Aktien Lit. A und Lit. B niemals statt.
Dagegen werden in den Fällen, in welchen die Besitzer der Stamm-Aktien
Lit. B überhaupt stimmberechtigt sind, die Stimmen derselben denen der Besitzer
der Aktien Lit. A zugezählt, um nach der Gesammtsumme gemäß §. 25 des Sta-
tuts für jede einzelne Abstimmung die Anzahl der Stimmen der drei Staatsregie-
rungen von Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Coburg-Gotha festzustellen.
§. 10.
Für alle die Angelegenheiten des neuen Unternehmens betreffende Verhand-
lungen treten dem nach §. 35 des Statuts konstituirten Verwaltungsrathe noch
drei, von den Städten Mühlhausen, Langensalza und Gotha erwählte Mitglieder
hinzu, für welche der Nachweiß eines Aktien-Besitzes nicht erforderlich ist, welche sich
vielmehr lediglich durch Vollmacht ihrer städtischen Behörden zu legitimiren haben.
Erforderlich ist der Beschluß des so vermehrten Verwaltungsraths ausdrücklich
für folgende Fälle:
1) für die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats der
Zweigbahn,
2) für die Zustimmung zu den Bahn= und Transportgeld-Tarifen der Zweig-
bahn und deren Abänderungen,
3) für die Feststellung des Regulativs über die zum Reserve= und Erneuerungs-
Fonds der Zweigbahn fließenden Jahresbeträge,
4) über die Entlassung der ursprünglichen Zeichner der Stamm-Aktien Lit. B
aus der persönlichen Verbindlichkeit,
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