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liche und das Kammer-Stammvermögen beauftragte Großherzogliche Finanz-Buch-
halter Premßler, in Fällen der Verhinderung desselben, von jetzt ab von dem
Großherzoglichen Kasse-Registrator Limbach oder von dem Großherzoglichen Mi-
nisterial-Kalkulator Leser vertreten werden wird.
Hierbei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über
an die vorbenannten Kassen eingezahlte Gelder nur dann als giltig angesehen wer-
den kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten der Haupt-Staatskasse
auch die des Gegenbuch-Führers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zah-
lung im Gegenbuche eingetragen ist, enthilt.
Weimar am 12. Juni 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
In Folge neuerer Ermittelungen ist für Extraposten, Estaffetten und Kouriere
1) die Postentfernung von Ilmenau nach Schleußingen auf 4¼ Meile, statt
4 Meilen, resp. die Entfernung von Ilmenau nach Schmiedefeld auf 2¼,
statt 2 Meilen festgesetzt und
2) die Distange von Neustadt a.]O. nach Zeulenroda von 2¼ Meile auf
3 Meilen
erhöht worden.
Mit höchster Genehmigung wird dieß unter Bezugnahme auf unsere Bekannt-
machung vom 5. März d. J. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. Juni 1867.
Großherzoglich Sächsische Ober-Post-Inspektion.
K. Bergfeld.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.