Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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liche und das Kammer-Stammvermögen beauftragte Großherzogliche Finanz-Buch- 
halter Premßler, in Fällen der Verhinderung desselben, von jetzt ab von dem 
Großherzoglichen Kasse-Registrator Limbach oder von dem Großherzoglichen Mi- 
nisterial-Kalkulator Leser vertreten werden wird. 
Hierbei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über 
an die vorbenannten Kassen eingezahlte Gelder nur dann als giltig angesehen wer- 
den kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten der Haupt-Staatskasse 
auch die des Gegenbuch-Führers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zah- 
lung im Gegenbuche eingetragen ist, enthilt. 
Weimar am 12. Juni 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
In Folge neuerer Ermittelungen ist für Extraposten, Estaffetten und Kouriere 
1) die Postentfernung von Ilmenau nach Schleußingen auf 4¼ Meile, statt 
4 Meilen, resp. die Entfernung von Ilmenau nach Schmiedefeld auf 2¼, 
statt 2 Meilen festgesetzt und 
2) die Distange von Neustadt a.]O. nach Zeulenroda von 2¼ Meile auf 
3 Meilen 
erhöht worden. 
Mit höchster Genehmigung wird dieß unter Bezugnahme auf unsere Bekannt- 
machung vom 5. März d. J. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. Juni 1867. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Post-Inspektion. 
K. Bergfeld. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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