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Verfassung
des
Norddeutschen Bunde.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar= Eisenach, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braun-
schweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen -Meiningen und
Hildburghaufen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen= Altenburg, Seine Hoheit
der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der
Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck
und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht
der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-
Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hause-
stadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und
Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebiets, und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich
vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen
Bund zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechts,
so wie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volks. Dieser Bund wird den
Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende
Verfassung
J.
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen,
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braun-
schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie,
Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und aus
den nördlich vom Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen.
haben.