Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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g. 3. 
Briefe 2c., welche an Postanstalten couvertirt sind. 
Werden Zwei oder mehrere Briefe 2c. unter Couvert an Postanstalten zur 
Distribution oder Weiterbeförderung geschickt, so sind solche Briefe 2c., und zwar 
ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen ist oder nicht, ein- 
zeln mit dem vollen Porto zu belegen, soweit sie nicht bereits mit Marken oder 
Couverts frankirt sind. Das für die Sendung an die Postanstalt etwa entrichtete 
Franko ist nur dann auf den Inhalt in Anrechnung zu bringen, wenn das Cou- 
vert nicht mehr als Einen Einschluß enthilt. 
S. 4. 
HOrucksachen unter Band. Offene Karten. 
Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuzband-Sendungen), 
welche den Bestimmungen des Reglements entsprechen, beträgt ohne Unterschied der 
Entfernung für je 2½ Loth, oder einen Bruchtheil davon: 4 Pfennige, resp. 
1 Krenzer Süddeutsche Währung, mithin: 
bis 2½ Lohh einschließlich — Sgr. 4 Pf. resp. 1 Kreuzer Südd. Währ., 
über 2 ½ » 5 7, « —» » » 2 » » » 
» 5 » 7 ½ 7 » 1 !.□n"vßr½r“.!. 11 3 7“ 1 » 
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» 12½ » 15 « » 2 1 — 11 » 6 » » » 
Die Sendungen unter Band müssen mit Freimarken frankirt sein. 
Für Drucksachen unter Band, welche den Bestimmungen des Reglements nicht 
entsprechen, ist das Brief-Porto, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten 
Freimarken zu entrichten. 
Für unzulänglich frankirte Drucksachen unter Band wird vom Adressaten der 
fehlende Betrag nach der Taxe für dergleichen Sendungen eingezogen, jedoch unter 
Abrundung der bei dem nachträglich zu erhebenden Betrage sich etwa ergebenden 
Pfennige auf Viertel-Silbergroschen, resp. Bruchkreuzer auf volle Kreuzer (siehe 
§§. 42 und 43). 
Für gedruckte Anzeigen aller Art, z. B. Geschäfts-Avise, Preis-Courante 2c., 
welche mittelst offener Karten expedirt werden, beträgt das Porto 4 Pfennige 
resp. 1 Kreuzer pro Stück. Dasselbe ist durch Berwendung der entsprechenden 
Freimarke zu entrichten. 
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