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Jabre nach Sachsen zu einem kaiserlichen Privilegium gelangen,
und selbst schon seine weite Entfernung von den gewoͤhnlichen
Residenzen des Kammergerichts haͤtte die fruͤhere
Erfuͤllung seiner Bitte mehr als beguͤnstigen sollen.
Ist es nun wahrscheinlich, daß Herzog Eberhard l. schon
im Jahre 1495 erhielt, was Kurfürst Johann Georg von
Brandenburg nur mit Mühe im Jahre 1586 erhalten konnte?
Gerade für die Lande in Schwaben, Franken und am
Rhein war das neue Kammergericht ganz vorzüglich besiimmt,
da die große Menge kleiner Herren in diesen Gegenden die
Befehdungen häufiger, den Landfrieden ungewisser machte, als
im nördlichen Deutschland, und gewiß absichtlich, in Beziehung
auf die Bedürfnisse dieser Gegenden, hatte man auch
den Sitz des Kammergerichts gerade in solche Städte verlege,
welche im Mittelpunkt dieser Provinzen lagen. Nun sollte
aber der erste deutsche Fürst, der durch ein kaiserliches Privilegium
von allen Appellationen an dieses Gericht befreit
wurde, ein Fürst dieser Gegenden, der neue Herzog von Wirtemberg
gewesen seyn.
Man kann an dem Beispiel von Kurpfalz sehen, wie
schwer es damals selbst für den ersten weltlichen Kurfürsien in
diesen Gegenden war, auch nur einige Appellations-Vorrechte
zu bekommen. Nur durch vier Stufen und nur endlich erst
nach dem wesiphälischen Frieden hat Kurpfalz ein unbegrenztes
Privilegium de non appellando bekommen. Marximilian
setzte anfangs die Summe 100 Gulden, über welche sich der
Streit belaufen müsse, wenn eine Appellation moglich seyn
solle,“) Karl V. erhöhte sie im Jahre 1541 auf 500 Gulden;
Marimilian II. setzte 600 Goldgulden, und Rudolf ll. endlich
im Jahr 1578 1000 Goldgulden, bis zuletzt Kurfürst Karl
) Corp. Jur. Cam. App. p. 61.