Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Zwölfter Band. (12)

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Jabre  nach  Sachsen  zu  einem  kaiserlichen  Privilegium  gelangen,
  und  selbst  schon  seine  weite  Entfernung  von  den  gewoͤhnlichen
  Residenzen  des  Kammergerichts  haͤtte  die  fruͤhere
Erfuͤllung  seiner  Bitte  mehr  als  beguͤnstigen  sollen.

Ist  es  nun  wahrscheinlich,  daß  Herzog  Eberhard  l.  schon
im  Jahre  1495  erhielt,  was  Kurfürst  Johann  Georg  von
Brandenburg  nur  mit  Mühe  im  Jahre  1586  erhalten  konnte?

Gerade  für  die  Lande  in  Schwaben,  Franken  und  am
Rhein  war  das  neue  Kammergericht  ganz  vorzüglich  besiimmt,
da  die  große  Menge  kleiner  Herren  in  diesen  Gegenden  die
Befehdungen  häufiger,  den  Landfrieden  ungewisser  machte,  als
im  nördlichen  Deutschland,  und  gewiß  absichtlich,  in  Beziehung
  auf  die  Bedürfnisse  dieser  Gegenden,  hatte  man  auch
den  Sitz  des  Kammergerichts  gerade  in  solche  Städte  verlege,
welche  im  Mittelpunkt  dieser  Provinzen  lagen.  Nun  sollte
aber  der  erste  deutsche  Fürst,  der  durch  ein  kaiserliches  Privilegium
  von  allen  Appellationen  an  dieses  Gericht  befreit
wurde,  ein  Fürst  dieser  Gegenden,  der  neue  Herzog  von  Wirtemberg
  gewesen  seyn.

Man  kann  an  dem  Beispiel  von  Kurpfalz  sehen,  wie
schwer  es  damals  selbst  für  den  ersten  weltlichen  Kurfürsien  in
diesen  Gegenden  war,  auch  nur  einige  Appellations-Vorrechte
zu  bekommen.  Nur  durch  vier  Stufen  und  nur  endlich  erst
nach  dem  wesiphälischen  Frieden  hat  Kurpfalz  ein  unbegrenztes
  Privilegium  de  non  appellando  bekommen.  Marximilian
setzte  anfangs  die  Summe  100  Gulden,  über  welche  sich  der
Streit  belaufen  müsse,  wenn  eine  Appellation  moglich  seyn
solle,“)  Karl  V.  erhöhte  sie  im  Jahre  1541  auf  500  Gulden;
Marimilian  II.  setzte  600  Goldgulden,  und  Rudolf  ll.  endlich
im  Jahr  1578  1000  Goldgulden,  bis  zuletzt  Kurfürst  Karl

)  Corp.  Jur.  Cam.  App.  p.  61.