Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

123 
8 Sgr. (28 Kr.) für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu be- 
fördernde Depesche; 
20 Sgr. (1 Fl. 10 Kr.) für jede über Europa hinaus zu versendende 
Depesche. 
2) Für nicht rekommandirte Depeschen wird das gewohnliche Porto vom Orte 
der letzten Telegraphen-Station bis zu der End-Postanstalt erhoben. 
An Bestellgebühr ist für jete im Preußischen Postbezirk verbleibende, nicht mit 
Poste restante bezeichnete, telegraphische Depesche Seitens der End-Postanstalt 
das reglementmäßige Expreß-Bestellgeld zu erheben. 
Briefe mit telegr aphisch beförderten Staatsdienst-Depeschen genießen Porto- 
Freiheit. 
IX. Zahlung und Berechnung des Postgeldes. 
§. 42. 
Freimarken und Franko-Couverts. 
Freimarken und Franko-Couverts können zum Frankiren in demselben Um- 
fange wie baares Geld benutzt werden. Hat eine derartige Frankatur ungenügend 
stattgefunden, so wird der fehlende Franko-Betrag bei der Einlieferung, Behufs 
Ergänzung Seitens des annehmenden Postbeamten, durch Aufkleben entsprechender 
Marken, z. B. für überschießende Beträge 
von 1 Pf. bis 3 Pf. einer Marke zu 3 Pf., von 8 Pf. zweier Marken zu 4 Pf., 
  
« « »«—« » »» » J» 9 7° dreier « » » 
» 5 « und 6 » « » » 6 » 10 t„ seiner Marke 77 6 77 und 
„ 7 „ „ — . 77 7 7! 4 11 und 11 11 77 4 11 
’"-» »,,3,,· szekerMarken»4»unb 
:» 11» sei 
einer Marke „3, 
nach dem wirklichen Werthe der zu verwendenden Marken, also ohne Abrundung 
auf Viertel-Silbergroschen, nacherhoben, dagegen, wenn die Sendung in den Brief- 
kasten gelegt ist, dem Adressaten als Porto, unter Abrundung auf Viertel-Silber- 
groschen (§. 43), angesetzt. 
In Ansehung der in der Süddeutschen Gulden-Währung rechnenden Postan- 
stalten tritt die Modifikation ein, daß sie die überall auf volle Kreuzer-Beträge an- 
zusetzenden Franko-Beträge bei ungenügender Marken-Frankatur in vollen Kreuzer- 
Beträgen nachzuerheben und dafür Marken in den gleichen Beträgen aufzukleben haben. 
Sendungen, welche bei einer Preußischen Postanstalt mit Marken oder Cou- 
verts einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt 
zu behandeln, und die Marken oder Couverts als ungültig zu bezeichnen. Bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.