Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 29-39 (3)

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I7  Hilfsdienstpflicht  der
Rechtsanwälte.

Krlegsminislterlum,  Nrlegsamt.
fl.  1  Ur.  332.  10.  12.  CR.  vom  5.  11.  1917.  »

Das  Kriegsamt  niumt  Veranlassung,  die  mit  dem
Herrn  preußischen  Justizminister  hetroffene  Vereinbarung
über  die  Regelung  der  Hilfsdienstpflicht  der  Rechlsanwälte
sämtlichen  Kriegsamtstellen  hierdurch  mitzuleilen.

Bei  Heranziehung  von  Nechlembälten  zum  Hilssdleust
soll  regelmäßig  in  der  Weise  versahren  werden,  daß  die
Kriegramtstelle  den  für  ihren  Vezirk  zuständigen  Oberlandcsgerichtspräsidenten
  über  die  Stellen,  für  melche  die
Verwandung  von  Nechltsanmälten  in  Aussicht  genommen  ist,
unterrichtet  und  dabei  gleichze#tig,  soweit  angüngig,  nähere
Angaben  darüber  macht,  in  welchen  Orten,  in  welchem  Umfange
  und  gegen  welche  Vergütung  die  Heranziehung  erfolgen
  soll.  Der  Oberlandesgerichlsprüsident  wird  dem
Vorstande  der  Ammaltskamier  von  der  beabsichtigten  Verwendung
  von  Rechtsanwälten  alsbald  Kenninis  geben  und
die  ihm  darauf  vom  Vorstand  auf  Grund  freiwilliger  Meldung
  als  geeignet  und  bereit  bezeichneten  Anwälte  der
KFriegsamtstelle  namhaft  machen,  soweit  gegen  die  Vorschläge
  des  Vorstandes  keine  besonderen  Bedenken  bestehen.

Sollte  es  an  freiwillig  sich  meldenden,  geeigneten  Anwälten

  fehlen,  so  hat  der  Oberlumdesgerichkspnräsident  nach
Auhörung  des  Vorflandes  der  Auwaltskammer  unter  eingebender
  Würdigung  der  pertönlichen,  wirtschafrlichen  und
veruslichen  Verhäfstuisse  zu  prüsen,  welche  Anwälte  für  entbehrlich
  zu  erachten  und  in  welcher  Neihenfolge  sie  einzltzirhen
  sind.  Die  Vorschläge  detz  Oberlandeßgerichtspräsidenten
  werden  vom  Herrn  JIustizminister  einer  Nachprüfung
unterzogen,  und,  sofern  sich  dabei  keine  Bedenken  ergeben,
an  das  Kriogsamt  weilergeleitet  werden.
Zum  Hüsfedienste  werden  die  Reichtsanwälte  in  einer
ihre  Vorufsansübung  möglichst  schononden  Meise  zu  beschaftigen,
  insbesondere,  someit  angängig,  an  ihrem  Wohnort
  oder  in  dessen  Nähe  und  unter  Befreiung  für  gewisse
Stunden  am  Tage  oder  für  gewisse  Tage  in  der  Woche
heranzuziehen  sein.

Die  Einberufungsausschüsse  haben  sich  treng  an  diese
Vereinbarung  zu  halten;  sie  können  daher  mit  besonderen
schriftlichen  Auflorderungen  gemäß  §  7  Abs.  2  und  mit  der
Ueberweijsung  gegen  Nechisanwälte  nur  insoweit  vorgehen,
als  diese  auf  Grund  der  vom  Herrn  JIunstizminister  gebilligten
  Vorschläge  der  Oberlandesgerichtspräsidenten  namhaft
gemacht  sind.

Iieranziehung  der  Herzte  zum
baterländischen  Hilfsdienit.

Kriegsminlssterlum,  Krlegsaomt.

Nr.  176/10.  17.  HZS.  6.  vom  J.  II.  1917.
RuZug.

Um  die  Verwendung  der  an  einzelnen  Orten  über  das
Bedürfnis  vorhandenen  Nerzte  in  anderen  nicht  genügend
ärztlich  versorgten  Bezirken  im  Wege  des  Hilfsdienstes
sicherzustellen,  hat  das  Kriegsamt  in  einem  Erlaß  vom
B.  11.17  —  Nr.  176.  10.  17  A8S.  6  —  eingehende  Richtlinien
  aufgestellt.  Danach  sollen  die  Kriegsamtstellen  die
Frage,  ob  an  bestimmten  Orten  ihres  Bereiches  eine  das
berechtigte  Bedürfnis  der  Bevölkerung  übersteigende  Zahl
von  Aerzten  vorhanden  ist,  gemeinsam  mit  dem  Sanitätsamt
  des  zuständigen  stellvertretenden  Generalkommandos,
dem  Regierungspräsidenten  und  der  Aerztekammer  prüfen.

4  Krlegsamt.  Hmtliche  Mlitellungen  und  Hachrichten

Nummer  33

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Soweit  eine  Vermenbung  der  als  überzählig  erkannten
NAerzte  im  Bereiche  der  Kriegsomtstelle  nicht  möglich  ist,
verfügt  über  sie  das  Kriogsamt  im  Einvernehmen  mit  der
obersien  Medizinalbehörde  des  beteiligten  Bundesltagts.

Für  die  Einberufung  dieiser  Aerzte  zum  Hilfsdienst
gilt  die  Besonderheit,  daß  sie  nur  auf  ausdrückliche  An—
weisung  der  Kriegamtstelle  erfolgen  darf,  und  daß  üle
Vermilllung  durch  die  Hilisdienstmeldestelle  hier  fortfällt.

Die  Beschäftigung  des  hillsdienstpflichtigen  Arzles  in
dem  Notorte  ist  in  der  Weise  gedacht,  daß  die  zustämdige
Gemeinde  oder  der  Gemeindeverband  mit  ihm  einen  Vortrag
  abschließt,  in  dem  die  Gewähr  für  ein  Mindesteinkommaon
  sübernommen  wird.

Damit  auch  im  Streitverfahren  mit  der  erforderlichen
Syuchkunde  verfahren  wird,  ist  endlich  angeordnet  worden,
daß  bei  jeder  Entscheidung  des  Feststellungsausschusties  über
die  Hilsodienstpflicht  eines  Arztes  ein  Medizinalbeamter
als  Beisitzer  (höherer  Verwaltungsbeamter)  mibwirken  mus.

*  Rohftoffe

se#ssi#ssseeste#ssssto#eoess#osesssse#crossouonsetet  c100  T  rdTAC„  &442  T1,.

Berichte  der  Kriegs-Rohftoff-Hbteilung.

Eisen.
Weitere  Erläuterungen  zur

Bekanntmachung
Nr.  E.  50.8.  17.  K.R.R.

betressenbd  BVeschlugnahme  und  Bestandserhehung  von  Stab-,  Formund

  Moniereisen,  Stall=  und  Formstalll,  Blechen  und  Nöhren  aus

Eisen  und  Siahl,  Granguß,  Temperguß,  Stahlguß  vom  10.  10.  17.
(90.  Nr.  10.  1.  17.  V.)

Der  Beaustragte  des  Kriegsministeriums  bei  der
Metall-Beratungs-  und  Verteilungsstelle  für  den  Maschinenbau
  verössentlicht  nachfstehende  Ergüänzung  Nr.  Bb  100.  11.
17.  V.  seiner  in  Nummer  32  des  „Kriegsamt“  bekanntgegebenen
  Erläuterungen  zu  obiger  Bekanntmachung.

Betrifft:  Fabrikationscinrichtungen  und  Betriebsanlagen.


Zu  1.  Aeuderungen  gegenüber  dem  bisherigen  Zustand.
Die  Einwilligung  des  Beauftragten  ist  auch  für  die
unter  Abschnitt  C  1  der  Verfügung  der  Rohstahl-Ausgleichstelle
  vom  5.  4.  17  aufgeführten  Fälle  von  Fabrikationseinrichtungen
  und  Betriebsanlagen  erforderlich.  Das  Rundchreiben
  20  des  Deutschen  Stahlbundes  und  die  Verfügung
er  Nobstabl-Ansgleichstelle  vom  5.  4.  17  sind  nur  noch  in
Gültigkeit,  soweit  es  sich  nicht  um  Fabrikationseinrichtungen
und  Betriebsanlagen  handelt.

Zu  2.  Fabrikationseinrichtungen  und  Betriebsanlagen.

Nähere  Erklärung  siehe  §  7  der  Beschlagnahmeverfügung.
  Als  Fabrikationseinrichtungen  und  Betriebsanlagen
  im  Sinne  der  Beschlagnahmeverfügung  sind  nicht
aufzufassen:

Landwirtschaftliche  Maschinen  und  Geräte  (mit  Ausnahme
der  einer  gewerblichen  Verarbeitung  landwirtschaftlicher
  Produkte  dienenden,  wie  Molkerei.,  Müllerei.,
Brennereimoschinen  usw.).  Anträge  auf  Ausstellung
von  Bezugscheinen  können  jedoch  trotzbem  gestellt
werden.

Wasserfahrzeuge  jeder  Art  mit  allen  ihren  Einrichtungen.

Straßen-  und  Eisenbahnfahrzeuge.