Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

126 
1) Schenkungen oder sonstige eine Schenkung enthaltende Zuwendungen, 
insbesondere auch solche Verfügungen, welche, obschon unter lästigem 
Titel vorgenommen, wegen des zwischen der Leistung und der Gegen- 
leistung obwaltenden erheblichen Mißverhältnisses als freigebige Ver- 
fügungen zu erachten sind, 
a) an seinen Ehegatten vor oder nach geschlossener Ehe, 
b) an einen seiner Blutsverwandten in aufsteigender oder absteigender 
Linie oder an eines seiner vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwister, 
) an einen der unter b genannten Verwandten seines Ehegatten, 
d) an den Ehegatten einer der unter b und c erwähnten Personen 
vorgenommen, oder 
2) seiner Ehefrau oder deren Rechtsnachfolgern das derselben zugehörende, 
in seine gesetzliche Verwaltung gekommene Vermögen auf irgend eine 
Weise zurückgewährt, ohne daß eine rechtliche Verpflichtung — der Be- 
weis derselben liegt der Ehefrau oder deren Rechtsnachfolgern ob — 
dazu vorlag; 
II. innerhalb der letzten Sechs Monate von der Konkurs-Eröffnung oder dem 
Zeitpunkte an zurückgerechnet, wo der Mangel eines Exekutions -Objekts 
oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervorgetreten ist, eine Veräußerung an- 
derer Art 
a) an seinen Ehegatten vor oder nach geschlossener Ehe, 
b) an einen seiner Blutsverwandten in aufsteigender oder absteigen- 
der Linie, 
c) an einen der unter b genaunten Verwandten seines Ehegatten, 
d) an den Ehegatten einer der unter b und c erwähnten Personen 
vorgenommen: so wird zu Gunsten der die Gültigkeit dieser Veräußerungen anfechtenden 
Gläubiger bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß die den Veräußerungen zu 
Grunde liegenden Rechtsgeschäfte in beiderseitigem Einverständnisse des Veräußerers 
und Empfängers zum Nachtheile der Gläubiger abgeschlossen worden seien. 
Diese Vermuthung greift jedoch nicht Platz, wenn die unter I. 1 erwähnten. 
Schenkungen nur in gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken bestehen, oder an die un- 
ter b, c und d genannten Personen zur Vergeltung von Dienstleistungen, die ge- 
wöhnlich bezahlt werden, in einem der Dienstleistung entsprechenden Betrage ge- 
schehen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.