Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 27. Juli 1867. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem die nachstehend abgedruckte Uebereinkunft zwischen Preußen und Ol- 
denburg, den Beitritt Oldenburgs zu dem Vertrage vom 28. Juni 1864 über 
die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse betreffend (Reg.-Blatt v. J. 1865 
Seite 283), nach ertheilter Zustimmung der übrigen bei diesem Vertrage betheiligten 
Staaten zu Oldenburg gegenseitig ratifizirt worden ist: so wird diese Uebereinkunft 
auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, unter Bezugnahme 
auf die ertheilte Zustimmung des Landtags, zur allgemeinen Nachachtung andurch 
bekannt gemacht. 
Weimar am 14. Juli 1867. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses Departement der 
und der auswärtigen Angelegenheiten Finanzen 
v. Watzdorf. G. Thon. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen und Oldenburg, 
den Beitritt Oldenburgs zu dem Vertrage vom 28. Juni 1864 über 
die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse betreffend. 
Seine Majestät, der König von Preußen, und Seine Königliche Hoheit, der 
Großherzog von Oldenburg, haben in der Absicht, die Freiheit des Verkehrs mit 
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