Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 18. August 1854 
(Seite 297 des Reg.-Blatts) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
für die Zeit vom 1. Juli d. J. bis 1. Juli 1868 in demjenigen Theile des 
Regierungsbezirks Kassel, welcher aus dem ehemaligen Kurfürstenthume Hessen mit 
Ausschluß der Grafschaft Schaumburg und des Kreises Schmalkalden besteht, die 
Uebergangs-Abgabe für den aus anderen Theilen des Zollvereins eingehenden Brannt- 
wein Vier Thaler für die Preußische Ohm bei 50 % Alkohol nach Tralles und 
die bei der Branntwein-Ausfuhr zu gewährende Steuervergütung Acht Pfennige für 
1 Quart Branntwein von 50 %% Alkohol nach Tralles beträgt. 
Weimar am 14. Juli 1867. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Weimar. — Hef-Buchdruckerei.
	        
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