Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Regierungs-Blatt 
für da 
Großterzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 21. August 1867. 
  
  
Ministerial--Bekanntmachungen. 
Der Berka-Blankenhain-Tannrodaer Begräbniß-Kommun sind die Rechte 
einer juristischen Person höchsten Orts verliehen worden, was hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 9. August 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Juli d. J., 
die Uebereinkunft mit Oldenburg betreffend (Reg. Blatt Seite 141) und auf den 
Gesetzes-Nachtrag, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend, vom 15. Juli 
d. J. (Reg. Blatt Seite 149) wird — gemäß §. 7 des Gesetzes vom 1. De- 
zember 1841 (Reg. Blatt v. J. 1841 S. 230) und in Anschluß an die Be- 
kanntmachung vom 18. Juli 1861 (Reg. Blatt v. J. 1861 Seite 165) — nach- 
stehend ein berichtigtes Verzeichniß derjenigen Straßen und Abfertigungsstellen zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, welche 
1) bei dem Verkehr mit den einer Uebergangsabgabe noch unterliegenden ver- 
einsländischen Erzeugnissen zwischen dem Großherzogthume einerseits und 
Bapern andrerseits, 
2) bei dem Verkehr mit Branntwein bis zum 1. Juli 1868 zwischen dem 
Großherzogthume einerseits und demjenigen Theile des Preußischen Regie- 
rungsbezirks Cassel andrerseits, welcher aus dem vormaligen Kurfürstenthum 
Hessen, mit Ausschluß der Grafsschaft Schaumburg und des Kreises Schmal= 
kalden, besteht, 
inne gehalten werden müssen. 
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