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Da es für die Ordnung des Forsthaushalts und für die Beförderung der
Holz-Kultur von Wichtigkeit ist, daß die Schläge rechtzeitig geräumt werden, so
wird auf Grund des Gesetzes vom 1. Mai 1850 andurch bestimmt:
Es darf Niemand erkauftes Bau-, Brenn= oder Nutz-Holz über die bei
dem Verkaufe von Seiten des Waldeigenthümers oder seines Stellvertreters
festgesetzte Frist, innerhalb welcher dasselbe, nach vorgängiger Bezahlung
oder erlangter Kreditirung, abgefahren werden soll, in der Holzung stehen
oder liegen lassen.
Die Uebertretung dieses Verbots ist nach §. 27 des Gesetzes zum
Schutze der Holzungen 2c. vom 1. Mai 1850 zu bestrafen.
Die Bestimmung der Frist ist hinsichtlich der Großherzoglichen fiskali-
schen Hölzer durch den Großherzoglichen Forst= oder Rechnungs-Beamten
zu bewirken und jedesmal bei dem Verkaufe bekannt zu machen oder auf
der Anweisung zu bemerken.
Weimar am 9. August 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Jnnern. Departement der Finanzen.
von Watzdorf. G. Thon.
In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist von dem
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium den Herren Edmund Thode und Knoop
in Dresden für Herrn Joseph Maitre in Chatillon unter heutigem Tage ein
Erfindungs-Patent für die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, auf
ein Verfahren zur Abrindung von Baumstämmen nach Maßgabe der bei dem un-
terzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnung unter
allen Bedingungen und mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom
3. März 1843 (Reg. Blatt v. J. 1843, Seite 13 bis 16) enthalten sind, für
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch für erloschen zu betrachten, wenn die bleibende Aus-
führung und Anwendung der fraglichen Erfindung nicht binnen Jahresfrist anher
nachgewiesen wird.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 9. August 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.