Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Regierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisc nach. 
Nummer 20. Weimar. 5. September 1867. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
A. M. 
Auf Grund des Vorbehalts in §. 57 des Gesetzes über die Neugestaltung 
der Staatsbehörden vom 5. März 1850 bestimmen Wir bis auf Weiteres: 
Die zeitherige Vereinigung des Departements der Justiz und des Kultus in 
Unserm Staats-Ministerium ist aufgehoben. 
Von den zu dem Bereiche dieses zeither vereinigten Departements gehörigen 
Geschäften gehen 
die Angelegenheiten der Justiz-Verwaltung und die im Gebiete derselben vor- 
kommenden Gnadensachen auf das „Ministerial-Departement der Justiz“ und 
die Angelegenheiten der Kirchen und Schulen auf das „Ministerial-De- 
partement des Kultus“ über, welchem zugleich die Angelegenheiten der Wissen- 
schaft und Kunst, soweit diese nicht Anstalten betreffen, welche mit der Universität 
Jena in Verbindung siehen, ingleichen 
die Angelegenheiten des Großherzoglichen Hof-Theaters und der Hof-Kapelle, 
owie 
! die Angelegenheiten des Haupt-Staats-Archivs und des Sachsen-Ernestini- 
schen Kommun-Archivs aus dem zeitherigen Bereiche des Ministerial-Departements 
Unseres Großherzoglichen Hauses überwiesen sind. 
  
  
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