172
den und zu diesem Behufe wiederum in kleine Musterungs- und Loosungs-Bezirke
getheilt werden können, ist demnächst in der Weise erfolgt, wie aus der Beilage □
des Mehren zu ersehen ist.
Das Landwehr-Kommando des ersten Bezirks hat seinen Sitz in Weimar,
das des zweiten Bezirks in Eisenach.
2.
Die nach der Königlich Preußischen Verfassung in Beziehung auf Militär-
Ersatz-Angelegenheiten dem Ministerium des Innern, dem Ober-Präsidium und den
Regierungen obliegenden Funktionen liegen im Großherzogthume in der Hand des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, mit welchem da-
her das Königlich Preußische General-Kommando des 11. Armee-Korps zu Kassel
den Ersatz-Angelegenheiten vorsteht.
Die Ersatzgeschäfte selbst werden durch Kommissionen besorgt, nämlich:
a) Durch die Departements-Ersatz-Kommission, gebildet von dem Infanterie-
Brigade-Kommandeur zu Kassel und einem von dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium, Departement des Innern, hierzu beanftragten Civil-Beamten.
b) Durch die Kreis-Ersatz-Kommissionen, welche aus den betroffenen Landwehr-
Bataillons-Kommandeuren und den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren zu-
sammengesetzt sind.
Die außerordentlichen Civil-Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommissionen werden
durch die betroffenen Bezirks-Ausschüsse erwählt.
Für das Großherzogthum, sowie für die Herzogthümer Sachsen-Coburg-Gotha
und Sachsen-Meiningen wird eine gemeinschaftliche Departements-Prüfungs-Kom-
mission für einjährige Freiwillige mit dem Sitze in Weimar, nach Maßgabe der
einschlagenden Bestimmungen der fraglichen Königlich Preußischen Militär-Ersatz-
Instruktion niedergesetzt. Ueber die Organisation dieser Kommission bleibt noch
weitere Veröffentlichung vorbehalten.
3.
Diejenigen Mannschaften, welche nach den bisherigen Bundesgesetzen bereits
definitiv von der Militär-Pflicht befreit worden sind, bleiben auch ferner von der
persönlichen Ableistung der Dienstpflicht entbunden. Alle auf Grund der bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen im aktiven Dienste oder in der Kriegs-Reserve befindlichen
Mannschaften erfüllen ihre Dienstverpflichtung lediglich nach Maßgabe der oben-
gedachten Bestimmungen.