Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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den und zu diesem Behufe wiederum in kleine Musterungs- und Loosungs-Bezirke 
getheilt werden können, ist demnächst in der Weise erfolgt, wie aus der Beilage □ 
des Mehren zu ersehen ist. 
Das Landwehr-Kommando des ersten Bezirks hat seinen Sitz in Weimar, 
das des zweiten Bezirks in Eisenach. 
2. 
Die nach der Königlich Preußischen Verfassung in Beziehung auf Militär- 
Ersatz-Angelegenheiten dem Ministerium des Innern, dem Ober-Präsidium und den 
Regierungen obliegenden Funktionen liegen im Großherzogthume in der Hand des 
Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, mit welchem da- 
her das Königlich Preußische General-Kommando des 11. Armee-Korps zu Kassel 
den Ersatz-Angelegenheiten vorsteht. 
Die Ersatzgeschäfte selbst werden durch Kommissionen besorgt, nämlich: 
a) Durch die Departements-Ersatz-Kommission, gebildet von dem Infanterie- 
Brigade-Kommandeur zu Kassel und einem von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, hierzu beanftragten Civil-Beamten. 
b) Durch die Kreis-Ersatz-Kommissionen, welche aus den betroffenen Landwehr- 
Bataillons-Kommandeuren und den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren zu- 
sammengesetzt sind. 
Die außerordentlichen Civil-Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommissionen werden 
durch die betroffenen Bezirks-Ausschüsse erwählt. 
Für das Großherzogthum, sowie für die Herzogthümer Sachsen-Coburg-Gotha 
und Sachsen-Meiningen wird eine gemeinschaftliche Departements-Prüfungs-Kom- 
mission für einjährige Freiwillige mit dem Sitze in Weimar, nach Maßgabe der 
einschlagenden Bestimmungen der fraglichen Königlich Preußischen Militär-Ersatz- 
Instruktion niedergesetzt. Ueber die Organisation dieser Kommission bleibt noch 
weitere Veröffentlichung vorbehalten. 
3. 
Diejenigen Mannschaften, welche nach den bisherigen Bundesgesetzen bereits 
definitiv von der Militär-Pflicht befreit worden sind, bleiben auch ferner von der 
persönlichen Ableistung der Dienstpflicht entbunden. Alle auf Grund der bisherigen 
gesetzlichen Bestimmungen im aktiven Dienste oder in der Kriegs-Reserve befindlichen 
Mannschaften erfüllen ihre Dienstverpflichtung lediglich nach Maßgabe der oben- 
gedachten Bestimmungen.
	        
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