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nicht, so entscheidet hierüber die Ersatz-Behörde nach Anhörung des Gut-
achtens des derselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Fällen die
gedachte Person sich der Ersatz-Kommission in der Regel persönlich vor-
stellen muß.
Die in dem vorstehenden Passus 1—6 enthaltenen Bestimmungen finden
auf Stiefsöhne und Adoptiv-Söhne, sowie auf uneheliche Söhne, gegenüber ihrer
Mutter, gleiche Anwendung, wogegen sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch
gerichtliche Urkunden an Kindes Statt angenommen find, nicht ausgedehnt
werden dürfen.
9) Alle Zurückstellungen Militär-Pflichtiger aus der Altersklasse der 20jährigen,
welche die Kreis-Ersatz-Kommissionen auf Grund vorstehend bezeichneter
Fälle genehmigen, haben nur auf 1 Jahr, d. h. bis zur nächstjährigen
Musterung, Gültigkeit.
Sind auch dann die Verhaltnisse noch dieselben, so kann in den Fällen
ad 1 eine abermalige Zurückstellung bis zum 3ten Konkurrenz-Jahre des
Militär-Pflichtigen eintreten, in den Fällen ad c, d und e jedoch nur, wenn
Umstände der allerdringendsten Art vorliegen.
Sind die Verhältnisse im 3ten Konkurrenz-Jahre des betreffenden Militär-
Pflichtigen ebenfalls der Art, daß der Kreis-Ersatz-Kommission eine fernere
Berücksichtigung nothwendig erscheint, so ist der Fall der Departements-
Ersatz-Kommission vorzutragen, welche die Reklamation entweder als unbe-
gründet verwirft, oder als begründet anerkennt und damit den Militär-
Pflichtigen der Ersatz-Reserve überweist. (§. 96.)
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§. 57.
Berücksichtigung der in Erlernung eines Gewerbes 2c. begriffenen Militär-Pflich-
tigen durch Jurückstellung event. Ertheilung von Wander= und Reise-Erlaubniß.
1) Außer den im §. 56 gedachten Fällen können Gründe zur Zurückstellung
aus den gewerblichen oder Lehr-Verhältnissen der Militär-Pflichtigen entstehen
und es ist deshalb den Kreis-Ersatz-Kommissionen gestattet:
a) Militär-Pflichtige, welche erweislich, d. h. durch Vorlegung von amt-
lichen Zeugnissen oder von vorschriftsmäßig abgefaßten Lehr-Kontrakten rc.,
in der Vorbereitung zu einem spätern Lebensberuf oder in der Er-
lernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind, welche
nicht ohne bedeutenden Nachtheil für sie unterbrochen werden kann,
b) Zöglinge des Gewerbe-Instituts zu Berlin,