Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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nicht, so entscheidet hierüber die Ersatz-Behörde nach Anhörung des Gut- 
achtens des derselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Fällen die 
gedachte Person sich der Ersatz-Kommission in der Regel persönlich vor- 
stellen muß. 
Die in dem vorstehenden Passus 1—6 enthaltenen Bestimmungen finden 
auf Stiefsöhne und Adoptiv-Söhne, sowie auf uneheliche Söhne, gegenüber ihrer 
Mutter, gleiche Anwendung, wogegen sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch 
gerichtliche Urkunden an Kindes Statt angenommen find, nicht ausgedehnt 
werden dürfen. 
9) Alle Zurückstellungen Militär-Pflichtiger aus der Altersklasse der 20jährigen, 
welche die Kreis-Ersatz-Kommissionen auf Grund vorstehend bezeichneter 
Fälle genehmigen, haben nur auf 1 Jahr, d. h. bis zur nächstjährigen 
Musterung, Gültigkeit. 
Sind auch dann die Verhaltnisse noch dieselben, so kann in den Fällen 
ad 1 eine abermalige Zurückstellung bis zum 3ten Konkurrenz-Jahre des 
Militär-Pflichtigen eintreten, in den Fällen ad c, d und e jedoch nur, wenn 
Umstände der allerdringendsten Art vorliegen. 
Sind die Verhältnisse im 3ten Konkurrenz-Jahre des betreffenden Militär- 
Pflichtigen ebenfalls der Art, daß der Kreis-Ersatz-Kommission eine fernere 
Berücksichtigung nothwendig erscheint, so ist der Fall der Departements- 
Ersatz-Kommission vorzutragen, welche die Reklamation entweder als unbe- 
gründet verwirft, oder als begründet anerkennt und damit den Militär- 
Pflichtigen der Ersatz-Reserve überweist. (§. 96.) 
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§. 57. 
Berücksichtigung der in Erlernung eines Gewerbes 2c. begriffenen Militär-Pflich- 
tigen durch Jurückstellung event. Ertheilung von Wander= und Reise-Erlaubniß. 
1) Außer den im §. 56 gedachten Fällen können Gründe zur Zurückstellung 
aus den gewerblichen oder Lehr-Verhältnissen der Militär-Pflichtigen entstehen 
und es ist deshalb den Kreis-Ersatz-Kommissionen gestattet: 
a) Militär-Pflichtige, welche erweislich, d. h. durch Vorlegung von amt- 
lichen Zeugnissen oder von vorschriftsmäßig abgefaßten Lehr-Kontrakten rc., 
in der Vorbereitung zu einem spätern Lebensberuf oder in der Er- 
lernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind, welche 
nicht ohne bedeutenden Nachtheil für sie unterbrochen werden kann, 
b) Zöglinge des Gewerbe-Instituts zu Berlin,
	        
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