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Ministerial-Bekanntmachungen.
Unter Bezugnahme auf 8. 7 der von dem unterzeichneten Ministerial-Depar-
tement unter dem 18. Februar 1861 erlassenen Dienstanweisung für die Kataster-Führer
ordnen wir zu allgemeiner Nachachtung von Seiten der letzteren hiermit an, daß
zu Kataster-Auszügen in allen Fällen gedruckte oder lithographirte Netze,
welche auf Kosten des Kataster-Führers anzuschaffen sind, verwendet werden.
Zu diesen Netzen ist nur gutes haltbares beschnittenes Schreibpapier in
der vorschriftsmäßigen Größe von 14 Zoll Höhe und 8 / Zoll Breite zu ver-
wenden. Ein Muster zu denselben wird aus der Beilage A mit dem Bemerken
zu ersehen gegeben, daß sie in ihren Spalten mit den Formen des betreffenden
Katasters in Uebereinstimmung stehen müssen. Bei Anwendung dieses Musters ist
unmittelbar nach der Bezeichnung des letzten bezüglich des einzigen Grundstücks die
Unterschrift der Kataster-Führung beizufügen, unter Beidruckung des Dienstsiegels,
mit welchem der Heftfaden in Verbindung zu bringen ist, wenn der Auszug mehr
als Einen Bogen umfaßt.
Die Verwendung von Vorräthen an bisher geführten Netzen zu Kataster-
Auszügen, welche zwar im Text-Vordruck mit dem angefügten Muster nicht über-
einstimmen, aber sonst dem Zwecke und der Einrichtung des Katasters entsprechen,
bleibt nachgelassen.
Um den Orts-Kataster-Führern, mit Ausschluß derer in den Städten, den
Bezug jener Netze zu erleichtern, sollen die Bezirks-Kataster-Führungen (soweit nicht
an dem Sitze derselben eine Druckerei oder lithographische Anstalt befindlich ist,
welche solche Netze liefert,) gehalten sein, dieselben von ihrem Vorrathe buchweise
auf Berlangen an die ersteren gegen Ersatz des Aufwandes dafür abzugeben, zu
diesem Zwecke aber stets einigen Vorrath von den verschiedenen Sorten des Netz-
papiers, nämlich ein= und zweiseitig in halben Bogen, und drei= und vierseitig, sowie
Einlagen in ganzen Bogen, zu halten. Für den Amtsbezirk Gerstungen wird das
dortige Rechnungs-Amt einen Vorrath führen.
Diese Bekanntmachung dient zugleich zur Nachricht für die Druckereien und
lithographischen Anstalten des Großherzogthums, welchen überlassen wird, ihre Lie-
ferungs-Anerbietungen den Großherzoglichen Bezirks-Kataster-Führungen zukommen
zu lassen.
Weimar am 23. September 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.