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1) zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-Anstalten,
2) zu Deputaten (Salz-Natural-Abgaben), auf deren abgabenfreie Verab-
folgung die Berechtigten Anspruch haben,
3) zur Nachpölelung von Heringen.
C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur andern Hälfte auf privative Rech-
nung kann Salz zur Pölelung von Heringen und ähnlichen Fischen gleich-
falls abgabenfrei abgelassen werden.
Artikel 6.
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze
— mit Ausnahme des zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, sowie des
zur Natronsulphat= und Soda-Fabrikation bestimmten Salzes — eine Kontrole-
Gebühr von höchstens Zwei Silbergroschen (Sieben Kreuzer) vom Zollzentner für
eigene Rechnung zu erheben.
Artikel 7.
Die Funktionen der Zollvereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontroleure
erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Zollvereins-Gebiete gewonnenen
Salze.
Ebenso findet das Zoll-Kartel vom 11. Mai 1833 auf diese Abgabe An-
wendung.
Artikel 8.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit.
Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Regierungen vorgelegt
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen Sechs Wochen
in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867.
(gez.) Scheele. Moser. Gerbig. v. Thümmel.
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Riecke. Regenauer. Ewald. v. Liebe.
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