Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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1) zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-Anstalten, 
2) zu Deputaten (Salz-Natural-Abgaben), auf deren abgabenfreie Verab- 
folgung die Berechtigten Anspruch haben, 
3) zur Nachpölelung von Heringen. 
C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur andern Hälfte auf privative Rech- 
nung kann Salz zur Pölelung von Heringen und ähnlichen Fischen gleich- 
falls abgabenfrei abgelassen werden. 
Artikel 6. 
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze 
— mit Ausnahme des zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, sowie des 
zur Natronsulphat= und Soda-Fabrikation bestimmten Salzes — eine Kontrole- 
Gebühr von höchstens Zwei Silbergroschen (Sieben Kreuzer) vom Zollzentner für 
eigene Rechnung zu erheben. 
Artikel 7. 
Die Funktionen der Zollvereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontroleure 
erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Zollvereins-Gebiete gewonnenen 
Salze. 
Ebenso findet das Zoll-Kartel vom 11. Mai 1833 auf diese Abgabe An- 
wendung. 
Artikel 8. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit. 
Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Regierungen vorgelegt 
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen Sechs Wochen 
in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867. 
(gez.) Scheele. Moser. Gerbig. v. Thümmel. 
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Riecke. Regenauer. Ewald. v. Liebe. 
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