Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
In Folge der mit dem Schlusse dieses Jahres bevorstehenden Aufhebung der 
Salz-Regie und Einführung einer Abgabe von Salz treten vom 1. Jannar 1868 
an die nachstehenden Aeuderungen hinsichtlich der betreffenden Aufsichts= und Hebe- 
Stellen ein: 
1) An Stelle der zeitherigen Salinen-Kontrole zu Luisenhall tritt ein 
Großherzogliches Salz-Steueramt daselbst, welches mit einem Salzsteuer-Ein- 
nehmer und einem Salzsteuer-Aufseher besetzt ist. 
Dasselbe hat den Aufsichtsdienst auf der Saline zur Sicherung des Steuer- 
Interesses, nach Maßgabe der deshalb ertheilten Vorschriften, auszuüben und die 
Steuer von dem zur sofortigen Verstenerung kommenden Salze zu erheben. 
Die regelmäßigen Dienststunden des Salz-Steueramtes sind bis auf Weiteres 
auf die Zeit von 
7 bis 12 Uhr Vormittags und 2 bis 6 Uhr Nachmittags in den Monaten 
März bis September 
und 
8 bis 12 Uhr Vormittags und 2 bis 5 Uhr Nachmittags in den Monaten 
Oktoler bis Februar 
bestimmt. 
2) Die sämmtlichen Salzgelder-Einnahmen in dem Großherzogthume 
sind vom 1. Januar 1868 an aufgehoben. 
Salz-Bezugsanweisungen können daher von denselben nur noch in dem Mo- 
nate Dezember des gegenwärtigen Jahres ausgestellt werden; und die in dem 
Jahre 1867 ausgestellten Bezugsanweisungen können nach Ablauf desselben 
nicht mehr zur Realisirung gelangen (Gesetz vom 25. Mai 1847 §S§. 11. 
21. 38.). 
Dasselbe gilt hinsichtlich des, einigen anderen Steuerstellen, namentlich dem 
Großherzoglichen Steneramte zu Jena und den Großherzoglichen Steuer-Rezepturen 
zu Buttstädt, Blankenhain, Ilmenau und Remda, ertheilten Auftrags zur Ausfer- 
tigung von Bezugsanweisungen auf Viehsalz, welcher gleichfalls mit dem Schlufse 
dieses Jahres endet. 
3) Von den Salzgelder-Obereinnahmen besteht die zu Weimar 
bis auf Weiteres fort. 
An dieselbe ist die bei dem Salz-Steueramte zu Luisenhall zur Erhebung 
kommende Salzsteuer, sowie diejenige Salzsteuer, abzuliefern, welche bei Steuer- 
ämtern in dem Großherzogthume von vereinsländischem, mit Begleitschein auf
	        
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