Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Es stehet indessen dem Sparkasse-Verein die Befugniß zu, zur 
Förderung gemeinnütziger Zwecke einen Theil des jährlichen Rein— 
gewinns der Sparkasse, welcher jedoch die Hälfte desselben nicht 
übersteigen darf, zu verwenden. Es ist aber die Giültigkeit jeder 
derartigen Verfügung durch die höchste Genehmigung der gnädigsten 
Beschützerin der Anstalt bedingt. 
§. 27. 
Ein jeder der Beamten wird auf die ihm ertheilten Instruktionen gerichtlich 
verpflichtet, aus denen hier nur zu gedenken ist, daß der Buchhalter, Kassirer, Kon- 
troleur und Expedient der Sparkasse alle Geschäfte in dem Geschäfts-Lokale ver- 
richten und daselbst zu den in obigen §§. 3 und 13 bemerkten Wochen- 
tagen von 9 bis 12 Uhr Vormittags anwesend sein müssen. 
Die Ersteren haben zur Sicherheit der Sparkasse angemessene Kautionen zu 
stellen. — 
Es wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. November 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Zur Ausführung des §. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1857 werden 
hierdurch für das Flößen auf der Saale nachfolgende polizeiliche Vorschriften er- 
lassen. 
S. 1. 
Zum Flößen auf der Saale werden innerhalb des Großherzoglichen Gebie- 
tes nur zugelassen 
a) Langholzflosse von einfach gebundenen Stämmen bis zu 13 Zoll Weimari- 
schen Maßes im Durchmesser;
	        
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