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Regierungs-Blatt
für da
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 31. Weimar. 29. Dezember 1867.
Verordnung,
die Anfertigung der Geburts= und Sterbe-Listen, sowie die Führung der
Stammrollen in Militair-Ersatzangelegenheiten betreffend.
Auf Grund des Art. II. der Ausführungsverordnung zur Königlich Preußi-
schen, durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom
9. September d. J. im Großherzogthume bezüglich zur analogen Anwendung ein-
geführten, Militair-Ersatz-Instruktion vom 9. Dezember 1858 und unter Bezug-
nahme auf die Bestimmungen der §§. 21, 29 bis 35, 40, 168, 169 und 175
dieser Instruktion, welche gegenwärtiger Bekanntmachung zur Erleichterung der Be-
theiligten unter A beigedruckt worden sind, wird hierdurch noch Folgendes bestimmt:
A. Die Geburts= und Sterbe-Listen betreffend.
1.
Diese Listen sind von den zur Führung der Geburts= und Sterbe-Register
verfassungsmäßig verpflichteten Behörden und Beamten, nach Maßgabe des nach-
stehenden Schemas unter B und unter Beobachtung der im §. 30 der Militair=
Ersatz-Instruktion enthaltenen Bestimmungen anzufertigen und bis zum 15. Ja-
nuar jeden Jahres an die zur Anfertigung der Stammrollen verpflichteten Gemeinde-
vorstände einzureichen.
2.
Für das Jahr 1868 sind neben vorschriftsmäßigen Listen über die 17jährige
Altersklasse gleichzeitig auch besondere Listen über die 18-, 19- und 20jährigen
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