Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Regierungs-Blatt 
für da 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 31. Weimar. 29. Dezember 1867. 
  
Verordnung, 
die Anfertigung der Geburts= und Sterbe-Listen, sowie die Führung der 
Stammrollen in Militair-Ersatzangelegenheiten betreffend. 
Auf Grund des Art. II. der Ausführungsverordnung zur Königlich Preußi- 
schen, durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 
9. September d. J. im Großherzogthume bezüglich zur analogen Anwendung ein- 
geführten, Militair-Ersatz-Instruktion vom 9. Dezember 1858 und unter Bezug- 
nahme auf die Bestimmungen der §§. 21, 29 bis 35, 40, 168, 169 und 175 
dieser Instruktion, welche gegenwärtiger Bekanntmachung zur Erleichterung der Be- 
theiligten unter A beigedruckt worden sind, wird hierdurch noch Folgendes bestimmt: 
A. Die Geburts= und Sterbe-Listen betreffend. 
1. 
Diese Listen sind von den zur Führung der Geburts= und Sterbe-Register 
verfassungsmäßig verpflichteten Behörden und Beamten, nach Maßgabe des nach- 
stehenden Schemas unter B und unter Beobachtung der im §. 30 der Militair= 
Ersatz-Instruktion enthaltenen Bestimmungen anzufertigen und bis zum 15. Ja- 
nuar jeden Jahres an die zur Anfertigung der Stammrollen verpflichteten Gemeinde- 
vorstände einzureichen. 
2. 
Für das Jahr 1868 sind neben vorschriftsmäßigen Listen über die 17jährige 
Altersklasse gleichzeitig auch besondere Listen über die 18-, 19- und 20jährigen 
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