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9.
Die Stammrolle jedes einzelnen Jahrgangs ist mit einer, dieselbe vor Beschä-
digung genügend sichernden Tektur und entsprechenden Aufschrift zu versehen, in
jeder Abtheilung aber der nöthige Raum zu Nachträgen zu lassen.
10.
Mängel und Unrichtigkeiten bei der Aufstellung der Stammrollen werden dis-
ziplinarisch durch die betroffene gesetzliche Aufsichtsbehörde nach Befinden mit Ver-
weis und mit Geldstrafe bis zu 5 Thalern geahndet.
11.
Die Netze zu den Geburtslisten und Stammrollen, sowie die Formulare zu
den bei dem Militair-Ersatzwesen vorkommenden Geburts= und Todten-Scheinen
werden auf der Expedition der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren vorräthig ge-
halten und sind daselbst im Bedarfsfalle zu entuehmen.
Weimar am 18. Dezember 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement des Kultus.
Für den Departements-Chef: Stichling.
J. von Helldorff.
Beilage A.
Auszug aus der Königlich Preußischen Militair-Ersatz-Instruktion
vom 9. Dezember 1858.
§. 21.
Ort, an den die Militair-Dienstverpflichtung gebunden ist.
1) Jeder Militair-Pflichtige ist in dem Aushebungsbezirk, innerhalb dessen er
sein gesetzliches Domizil (Heimath) hat (Ausnahmen nachstehend ad 2 bis 4),
gestellungspflichtig, d. h. verpflichtet, sich Behufs Eintragung seines Namens
in die Stammrolle zu melden und sich vor die Ersatzbehörden zu stellen.
In dem Aushebungsbezirk, in welchem der Militair-Pflichtige gestellungs-
pflichtig ist, wird er auch zum Militairdienst herangezogen und auf das
von diesem Bezirk zu stellende Rekruten-Kontingent in Anrechnung gebracht.
2) Militairpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschafts-Beamte, Handlungs-
diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrik-Arbeiter
und andere mit diesen in einem ähnlichen Verhältniß stehende Militair-
Pflichtige, welche sich nicht in ihrer Heimath aufhalten, sind da gestellungs-
pflichtig, wo sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen.
3) Militairpflichtige Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr-