Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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B. Für diejenigen Individuen, welche von den Ersatzbehörden eine endgültige 
Entscheidung event. für die Dauer der Friedenszeit empfangen haben: 
3) in einem Ausmusterungsschein (8§. 50 und 67), 
4) in einem Ersatz-Reserve-Schein (§§. 67 und 68), oder 
5) in einem Train-Schein (§. 67). 
C. Für diejenigen Individuen, welche von den Fahnen des stehenden Heeres 
entlassen sind und zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes gehören 
oder gehört haben: 
6) in einem ihnen von ihrem Truppentheil bei der Entlassung zur 
Reserve ertheilten Urlaubspaß, 
7) in einem Landwehrpaß oder in einem nach abgeleisteter Dienstzeit in 
der Landwehr ertheilten Entlassungsschein. 
D. Für diejenigen Individuen, welche als Militair-Aerzte oder Militair-Phar- 
mazeuten ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere genügt haben und der 
Reserve oder Landwehr angehören: 
8) in einem vom Chef des Militair-Medizinal-Wesens ausgestellten 
Entlassungszengniß. 
E. Für Offiziere, welche im stehenden Heere, der Landwehr oder Marine dienen: 
9) in einem Patent. 
Für Offiziere, welche von den Linientruppen mit dem gesetzlichen Vorbehalt 
zur ferneren Erfüllung ihrer Dienstpflicht entlassen sind: 
10) in einem Entlassungszeugniß ihres Truppentheils. 
Für Offiziere, welche aus allen Militair-Verhältnissen entlassen sind: 
11) in einem Dimissions-Patent. 
F. Für die der Marine verpflichteten Individuen: 
12) in einem Seewehr-Paß für Seedienst-Pflichtige (§. 60), 
13) in einem nach erfüllter Dienstpflicht bei der Marine empfangenen 
Urlaubspaß, 
14) in einem Seewehr-Paß Iten oder IIten Aufgebots, resp. in einem 
bei dem Austritt aus der Seewehr empfangenen Entlassungsschein. 
Außerdem sind noch zu nennen: 
15) die von den Landräthen nach §. 109 der Ersatz-Instruktion ertheil- 
ten Bescheinigungen zum freiwilligen Eintritt, 
16) die von den Truppentheilen nach §. 112 ertheilten Scheine über 
Engagirung zum dreijährigen freiwilligen Dienst, 
17) die den ausgehobenen Rekruten bei der Beurlaubung in die Heimath 
ertheilten Urlaubspässe und Einberufungs-Ordres (8§. 59 und 102).
	        
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