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B. Für diejenigen Individuen, welche von den Ersatzbehörden eine endgültige
Entscheidung event. für die Dauer der Friedenszeit empfangen haben:
3) in einem Ausmusterungsschein (8§. 50 und 67),
4) in einem Ersatz-Reserve-Schein (§§. 67 und 68), oder
5) in einem Train-Schein (§. 67).
C. Für diejenigen Individuen, welche von den Fahnen des stehenden Heeres
entlassen sind und zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes gehören
oder gehört haben:
6) in einem ihnen von ihrem Truppentheil bei der Entlassung zur
Reserve ertheilten Urlaubspaß,
7) in einem Landwehrpaß oder in einem nach abgeleisteter Dienstzeit in
der Landwehr ertheilten Entlassungsschein.
D. Für diejenigen Individuen, welche als Militair-Aerzte oder Militair-Phar-
mazeuten ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere genügt haben und der
Reserve oder Landwehr angehören:
8) in einem vom Chef des Militair-Medizinal-Wesens ausgestellten
Entlassungszengniß.
E. Für Offiziere, welche im stehenden Heere, der Landwehr oder Marine dienen:
9) in einem Patent.
Für Offiziere, welche von den Linientruppen mit dem gesetzlichen Vorbehalt
zur ferneren Erfüllung ihrer Dienstpflicht entlassen sind:
10) in einem Entlassungszeugniß ihres Truppentheils.
Für Offiziere, welche aus allen Militair-Verhältnissen entlassen sind:
11) in einem Dimissions-Patent.
F. Für die der Marine verpflichteten Individuen:
12) in einem Seewehr-Paß für Seedienst-Pflichtige (§. 60),
13) in einem nach erfüllter Dienstpflicht bei der Marine empfangenen
Urlaubspaß,
14) in einem Seewehr-Paß Iten oder IIten Aufgebots, resp. in einem
bei dem Austritt aus der Seewehr empfangenen Entlassungsschein.
Außerdem sind noch zu nennen:
15) die von den Landräthen nach §. 109 der Ersatz-Instruktion ertheil-
ten Bescheinigungen zum freiwilligen Eintritt,
16) die von den Truppentheilen nach §. 112 ertheilten Scheine über
Engagirung zum dreijährigen freiwilligen Dienst,
17) die den ausgehobenen Rekruten bei der Beurlaubung in die Heimath
ertheilten Urlaubspässe und Einberufungs-Ordres (8§. 59 und 102).