Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Zegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 17. Februar 1867. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
In Erwägung, daß die wünschenswerthe Förderung des Verfassungswerkes 
des Norddeutschen Bundes eine einheitliche Vertretung der verbündeten Regierungen 
gegenüber der gemeinschaftlich einzuberufenden Volksvertretung erheischt, haben die 
Regierungen der Staaten des Norddeutschen Bundes die in dem Verfassungsent- 
wurfe theils dem Bundes-Präsidium, theils ihm und dem Bundesrathe eingeräumten 
Befugnisse, den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu schließen und 
aufzulösen, dem bevorstehenden ersten Reichstag gegenüber der Krone Preu- 
ßen allein übertragen. Mit diesem Beschlusse wird zugleich das Einberufungs- 
Patent Seiner Majestät des Königs von Preußen, als des Bundes-Präsidiums, 
für den bevorstehenden ersten Reichstag des Norddeutschen Bundes hierdurch zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Februar 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
von Watzdorf.
	        
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