28
Einberufungs-Patent
für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.
Wir Wilhelm
von Gottes Gnaden König von Preußen #rr.
thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Nachdem Wir mit den verbündeten Regierungen der Norddeutschen Staaten
übereingekommen sind, zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des
Norddeutschen Bundes Vertreter der Nation zu einem Reichstage zu versammeln,
die gedachten Regierungen auch durch ihre Bevollmächtigten am 18. Januar d. J.
den Beschluß gefaßt haben, die Einberufung des Reichstags der Krone Preußen
zu übertragen, und nachdem die allgemeinen Wahlen am 12. Februar d. J. statt-
gefunden haben, berufen Wir den Reichstag des Norddeutschen Bundes hierdurch auf
Sonntag den 24. Februar d. J.
in Unsere Haupt= und Residenz-Stadt Berlin.
Gegeben zu Berlin den 13. Februar 1867.
4 (#) Wilhelm.
(gegengez.) von Bismarck.
Ministerial-Bekanntmachungen.
In Gemäßheit der im Artikel 24 des Wiener Münzvertrags vom 24. Ja-
nuar 1857 getroffenen Bestimmung wird hierdurch mit Beziehung auf die Bekannt-
machung vom 21. Januar 1859 (Seite 50 des Reg. Bl.) zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß für das Großherzogthum auf der Königlich Preußischen Münz-
stätte zu Berlin seit Annahme des bestehenden Landes-Münzfußes ausgeprägt und
in Umlauf gesetzt worden sind:
I. an Konrant-Münzen:
190,000 Thlr. — Sgr. — Pf. in Vereins-Zweithaler-Stücken in den Jahren 1841
203,000 „ — „ —,, in Einthaler-Stücken 14 lss
63,000 „ — „ — „ in Ein-Vereinsthaler-Stücken im Jahre 1858
nach dem 30-Thalerfuße,
44,000 „ — „ — „, in dergleichen im Jahre 1866 nach dem 30-Tha-
lerfuße,
500,000 Thlr.
#
. — Pff