Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

NRegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 27. März 1867. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 1. 
Zur Beseitigung einiger bisher bestandener Steuerbefreiungen verordnen Wir 
als Nachtrag zu §. 4 Ziffer 3 A. B. des Gesetzes über die Steuerverfassung des 
Großherzogthums vom 18. März 1851 mit verfassungsmäßiger Zustimmung des 
getreuen Landtags wie folgt: 
  
  
S. 1. 
Der Einkommenstener im Großherzogthume unterliegt auch dasjenige Dienst- 
einkommen, welches Staatsangehörige oder Fremde von einem fremden Staate 
oder Hofe, ingleichen von einer ausländischen Gemeinde, Stiftung oder öffent- 
lichen Anstalt beziehen, in dem Falle, wenn dieselben im Großherzogthume ihren 
Wohnsitz haben. 
8. 2. 
Der Steuerpflicht im Großherzogthume unterliegen ferner Fremde rücksichtlich 
ihres Einkommens aus dem Zinsrenten= oder Dividenden-Bezuge von solchen Activ- 
Kapitalien, welche von ihnen — sei es baar oder in Staats= oder Privat-Schuld- 
briefen, Aktien u. s. w. (§. 30 des Gesetzes vom 19. März 1851) — in Folge 
eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume an Behörden oder 
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