NRegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 27. März 1867.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 1.
Zur Beseitigung einiger bisher bestandener Steuerbefreiungen verordnen Wir
als Nachtrag zu §. 4 Ziffer 3 A. B. des Gesetzes über die Steuerverfassung des
Großherzogthums vom 18. März 1851 mit verfassungsmäßiger Zustimmung des
getreuen Landtags wie folgt:
S. 1.
Der Einkommenstener im Großherzogthume unterliegt auch dasjenige Dienst-
einkommen, welches Staatsangehörige oder Fremde von einem fremden Staate
oder Hofe, ingleichen von einer ausländischen Gemeinde, Stiftung oder öffent-
lichen Anstalt beziehen, in dem Falle, wenn dieselben im Großherzogthume ihren
Wohnsitz haben.
8. 2.
Der Steuerpflicht im Großherzogthume unterliegen ferner Fremde rücksichtlich
ihres Einkommens aus dem Zinsrenten= oder Dividenden-Bezuge von solchen Activ-
Kapitalien, welche von ihnen — sei es baar oder in Staats= oder Privat-Schuld-
briefen, Aktien u. s. w. (§. 30 des Gesetzes vom 19. März 1851) — in Folge
eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume an Behörden oder
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