Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Wecimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 17. April 1867.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. #. .
verordnen nachträglich zu der Verordnung vom 25. Juni 1850 über die Ver-
tretung der Staatsanwaltschaft und das Verfahren vor den Einzelrichtern bei
Untersuchung von Uebertretungen (Reg. Bl. S. 569), was folgt:
Sind die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern in
Gemäßheit der Bestimmung in §. 1 Ziffer I Schlußsatz der Verordnung
vom 25. Juni 1850 an der Stelle der Orts-Bürgermeister anderen
Personen für einzelne oder mehrere Orte oder für einzelne oder mehrere
Einzel-Gerichtsbezirke übertragen worden, so steht diesen besonders bestellten
Vertretern der Staatsanwaltschaft zu, bei allen innerhalb ihres Bezirks
begangenen Uebertretungen, soweit bei deren Untersuchung und Bestrafung
die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht überhaupt ausgeschlossen ist,
die gerichtliche Verfolgung zu übernehmen, in den Fällen des §. 1 Ziffer
III, IV, V und VI der allegirten Verordnung jedoch nur unter der Vor-
aussetzung, daß ihnen von den zur gerichtlichen Verfolgung der dort auf-
geführten Uebertretungen zunächst berufenen Personen (Besitzern von Privat-
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