Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Wecimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 17. April 1867. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. #. . 
verordnen nachträglich zu der Verordnung vom 25. Juni 1850 über die Ver- 
tretung der Staatsanwaltschaft und das Verfahren vor den Einzelrichtern bei 
Untersuchung von Uebertretungen (Reg. Bl. S. 569), was folgt: 
Sind die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern in 
Gemäßheit der Bestimmung in §. 1 Ziffer I Schlußsatz der Verordnung 
vom 25. Juni 1850 an der Stelle der Orts-Bürgermeister anderen 
Personen für einzelne oder mehrere Orte oder für einzelne oder mehrere 
Einzel-Gerichtsbezirke übertragen worden, so steht diesen besonders bestellten 
Vertretern der Staatsanwaltschaft zu, bei allen innerhalb ihres Bezirks 
begangenen Uebertretungen, soweit bei deren Untersuchung und Bestrafung 
die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht überhaupt ausgeschlossen ist, 
die gerichtliche Verfolgung zu übernehmen, in den Fällen des §. 1 Ziffer 
III, IV, V und VI der allegirten Verordnung jedoch nur unter der Vor- 
aussetzung, daß ihnen von den zur gerichtlichen Verfolgung der dort auf- 
geführten Uebertretungen zunächst berufenen Personen (Besitzern von Privat- 
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