Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 2. Mai 1867.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Bestimmung unter Ziffer 3 lit. n der
Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Juni 1852 über die gewerbsmäßige Befäör-
derung Auswandernder nach überseeischen Häfen (Reg. Blatt Nr. 23), wonach der
Ueberfahrtsvertrag die Erklärung des Agenten, daß er für die pünktliche Erfüllung
des abgeschlossenen Vertrags auch von Seiten des Schiffsrheders, bezüglich Expe-
dienten oder Mäklers, mit seinem Vermögen hafte, enthalten soll, hierdurch auf-
gehoben.
Weimar am 3. April 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
den Fabrikbesitzern, Gebrüdern Ziegler zu Ruhla, ein Patent auf eine neu kon-
struirte Pfeifen= und Cigarren-Spitze unter allen Voraussetzungen und Be-
dingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März
1843 (Reg. Blatt v. J. 1843 S. 13 — 16) angegeben und begründet sind,
auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des
Großherzogthums ertheilt worden.
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