Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

64 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die bezügliche Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung gesetzt ist. 
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter'm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. April 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements---Chef: 
J. von Helldorff. 
Nachdem der in der außerordentlichen General-Versammlung der Aktionäre 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft vom 28. März d. J. gefaßte Beschluß, 
auf Grund des nachstehenden Nachtrags zum Statute vom 6. Juli 1844 (Reg. 
Blatt v. J. 1844 S. 74 und folg.) das in dem letztern festgesetzte Anlagekapital 
um 2¼ Million Thaler zu erhöhen, die höchste Genehmigung Sr. Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, gefunden hat, so wird der gedachte Statut-Nachtrag hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. April 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Chüringische Eisenbahn. 
XIII. Statut-Nachtrag. 
Artikel 1. 
Zur Deckung der Kosten der für nothwendig erkannten Erweiterung und 
Verbesserung der Bahnanlagen und Betriebseinrichtungen, der Herstellung von 
Doppelgeleisen, sowie der Vermehrung der Betriebsmittel soll das im §. 6 des 
Statuts der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft auf 9,000,000 Thaler fest- 
gesetzte Anlagekapital um 2,250,000 Thaler durch Ausgabe von 22,500 Stück 
neuer Aktien à 100 Thaler erhöht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.