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Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah-
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die bezügliche Erfindung im Großherzogthume
in bleibende Ausführung gesetzt ist.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter'm heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. April 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements---Chef:
J. von Helldorff.
Nachdem der in der außerordentlichen General-Versammlung der Aktionäre
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft vom 28. März d. J. gefaßte Beschluß,
auf Grund des nachstehenden Nachtrags zum Statute vom 6. Juli 1844 (Reg.
Blatt v. J. 1844 S. 74 und folg.) das in dem letztern festgesetzte Anlagekapital
um 2¼ Million Thaler zu erhöhen, die höchste Genehmigung Sr. Königlichen
Hoheit, des Großherzogs, gefunden hat, so wird der gedachte Statut-Nachtrag hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. April 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Chüringische Eisenbahn.
XIII. Statut-Nachtrag.
Artikel 1.
Zur Deckung der Kosten der für nothwendig erkannten Erweiterung und
Verbesserung der Bahnanlagen und Betriebseinrichtungen, der Herstellung von
Doppelgeleisen, sowie der Vermehrung der Betriebsmittel soll das im §. 6 des
Statuts der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft auf 9,000,000 Thaler fest-
gesetzte Anlagekapital um 2,250,000 Thaler durch Ausgabe von 22,500 Stück
neuer Aktien à 100 Thaler erhöht werden.