Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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daß nach §. 3 der Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1851 Fatirungs- 
Pflichtige, welche sich hierbei säumig zeigen, von den oben genannten Behörden 
durch vorher anzudrohende Ordnungsstrafen von 1 bis 10 Thlr. zur Erfüllung 
dieser Pflicht angestrengt werden können, daß sich dagegen solche Steuerpflichtige, 
welche die Fatirung gänzlich vernachlässigen, somit einer Steuerhinterziehung sich 
schuldig machen, den in den §§. 38 folg. des Gesetzes vom 19. März 1851 ge- 
drohten empfindlichen Strafen aussetzen. 
Rücksichtlich der Form und des nothwendigen Inhalts der Fassionen über 
derartige Dienstbezüge wird auf die Bestimmungen in den 8§. 20, 21, 23 bis 25 
und in Betreff der Fatirung von Zinsrenten und Dividenden auf die Vorschriften 
in den §§. 20, 29 bis 36 des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 
19. März 1851 (S. 69 bis 72 des Reg. Blatts v. J. 1851) verwiesen. 
Weimar am 26. April 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement ver- Finanzen. 
. on. 
Nachdem der Rent-Amtmann, Rechnungsrath Lange zu Jena, sein Mandat 
als Landtags-Abgeordneter niedergelegt, hat sich eine Neuwahl im VI. allgemeinen 
Wahlbezirke nöthig gemacht. 
Diese Wahl ist auf den Professor Dr. Bruno Hildebrand zu Jena gefallen 
und es wird dieß hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl angenommen hat. 
Weimar, am 4. Mai 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Im Einbenehmen mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departe- 
ment der Justiz und des Kultus, ist der bei der Großherzoglichen Finanz-Prokura- 
tur hier mit dem 1. Juni d. J. als Hülfsarbeiter eintretende Auditor Dr. Kuhn 
hier ermächtigt worden, in Behinderungsfällen des Großherzoglichen Finanz-Konsu- 
lenten, Namens dieses letztern, schriftliche Eingaben der Finanz-Prokuratur zu un- 
terzeichnen, nicht minder Termine abzuwarten, überhaupt nöthigen Falls dessen 
Stelle zu vertreten. 
Es wird dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. Mai 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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