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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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Zur kräftigen Unterstützung und thunlichst schonenden Handhabung derjenigen
Schutzmaßregeln gegen die Rinderpest, welche im Falle des Nähertretens dieser
verheerenden Seuche im Verordnungswege zu treffen auf Grund des §. 1, Ziffer 2
des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Strafandrohungs-Recht der Polizei-
Behörden Uns, Unserm Staats-Ministerium und den Bezirks= und Orts-Polizei-
Behörden vorbehalten bleibt, haben Wir mit Zustimmung des getreuen Landtags
zu verordnen beschlossen, wie folgt:
S. 1.
Wird auf Grund einer im geordneten Wege getroffenen Polizei-Maßregel
die Tödtung solcher Viehstücke behördlich angeordnet, welche entweder nach sach-
verständigem Gutachten an der Rinderpest zweifellos erkrankt, oder auch anscheinend
gesund, jedoch nach Lage der Umstände der Erkrankung an der Rinderpest verdächtig
sind, so soll dem Eigenthümer der getödteten Viehstücke ohne Unterschied Enischä-
digung aus der Staatskasse geleistet werden.
In geeigneten Fällen kann auch für andere, auf polizeiliche Anordnung ver-
nichtete, Gegenstände als Vieh Entschädigung aus der Staatskasse gewährt werden.
S. 2.
Die nach §. 1 Absatz 1 zu leistende Entschädigung soll in dem Schätzungs-
werthe der getödteten Stücke bestehen.
S. 3.
Der Betrag dieser Entschädigung wird von dem Bezirks-Direktor bestimmt,
nachdem durch diesen oder durch den Gemeindevorstand die verpflichteten Orts-
Taxatoren über den Werth der fraglichen Viehstücke und Gegenstände vernommen
worden sind.
8. 4.
Sollte ein Entschädigungs-Berechtigter für dieselben Viehstücke, auf welche
die vom Bezirks-Direktor festgestellte Entschädigungs-Summe sich bezieht, auch aus