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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Juni 1867.
Carl Alerander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu der Geschäftsordnung für das Gesammt-
Ober-Appellations = Gericht in Jena.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
10. K.
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtags in Abänderung des
für die Jahre 1866, 1867 und 1868 gültigen Steuergesetzes vom 28. November
1865 was folgt:
Die, nach diesem Gesetze im Abschnitt III. unter 1 zur Deckung der Staats-
bedürfnisse verfassungsmäßig verwilligte, allgemeine direkte Einkom-
men-Steuer an Acht Pfennigen von jedem Thaler eines jeden
der, in den Steuerrollen ersten Theils eingezeichneten, Individnal-Steuer-
Kapitale, und eines jeden der, den Ortsquoten zweiten Theils erster und
zweiter Abtheilung zum Grunde liegenden, Orts-Stener-Kapitale wird für
das Jahr 1868 auf
Zwölf Pfennige von jedem Thaler
erhöht.
Im Uebrigen findet das Gesetz vom 28. November 1865 auch auf diese
erhöhte Einkommen= Steuer Anwendung.