Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Juni 1867. 
Carl Alerander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
  
Nachtrag 
zu der Geschäftsordnung für das Gesammt- 
Ober-Appellations = Gericht in Jena. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
10. K. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtags in Abänderung des 
für die Jahre 1866, 1867 und 1868 gültigen Steuergesetzes vom 28. November 
1865 was folgt: 
Die, nach diesem Gesetze im Abschnitt III. unter 1 zur Deckung der Staats- 
bedürfnisse verfassungsmäßig verwilligte, allgemeine direkte Einkom- 
men-Steuer an Acht Pfennigen von jedem Thaler eines jeden 
der, in den Steuerrollen ersten Theils eingezeichneten, Individnal-Steuer- 
Kapitale, und eines jeden der, den Ortsquoten zweiten Theils erster und 
zweiter Abtheilung zum Grunde liegenden, Orts-Stener-Kapitale wird für 
das Jahr 1868 auf 
Zwölf Pfennige von jedem Thaler 
erhöht. 
Im Uebrigen findet das Gesetz vom 28. November 1865 auch auf diese 
erhöhte Einkommen= Steuer Anwendung.
	        
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