Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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liche oder andere öffentliche Urkunde nachgewiesen oder bei dem Register-Führer 
(Kirchenbuchs-Führer) von dem Vater zu Protokoll erklärt wird. 
S. 3. 
Tritt später die Legitimation unehelich geborner Kinder durch Verheirathung 
ihrer Eltern oder durch landesherrliches Dekret ein, so ist dies nachträglich zu dem 
Geburts-Register (Taufbuche) zu bemerken; jedoch, was die Legitimation durch nach- 
folgende Verheirathung betrifft, nur unter der Voraussetzung, daß besonders auch die 
Vaterschaft durch eine gerichtliche oder andere öffentliche Urkunde nachgewiesen oder vor 
dem Register-Führer (Kirchenbuchs- Führer) von dem Vater zu Protokoll anerkannt ist. 
8. 4 
Damit in dem Falle, wo die Braut außereheliche Kinder mitbringt, von 
vorn herein außer Zweifel gesetzt wird, ob und inwieweit diese Kinder durch die 
Ehe legitimirt werden, so soll der Pfarrer (Rabbiner), wo die Trauung stattfindet, 
den Bräutigam zu Protokoll sich über die Vaterschaft erklären lassen und dem- 
gemäß zur Nachricht von der Trauung auch die erfolgte Legitimation mit nament- 
licher Angabe der legitimirten Kinder in das Trauungs-Register (Trauungsbuch) unter 
der Rubrik „nachträgliche Bemerkungen“ in folgender Art beibemerkt werden: 
durch die Ehe sind legitimirt die vor derselben gebornen Kinder: 1. Hein- 
rich, 2. Friedrich Otto. 
8. 5. 
Die über die Vaterschaft aufzunehmenden Protokolle (8§. 2, 3, 4) sind von 
dem Vater mit zu unterzeichnen und wie die sonstigen auf den Personenstand sich 
beziehenden Urkunden (88§. 2, 3) zu den betreffenden Akten zu nehmen. Auch sind 
diese Protokolle und andere Urkunden bei den bezüglichen Nachrichten im Geburts= und 
Tranungs-Register (Tauf= und Trauungs-Buche) nach Band und Blatt anzuziehen. 
S. 6. 
Vorstehende Bestimmungen kommen analog auch für die Civil-Stands-Register 
der kirchlichen Dissidenten in Anwendung; Art. 8 der Verordnung vom 10. Feb- 
ruar 1864 die kirchlichen Dissidenten betreffend. 
Weimar am 27. Mai 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu den Verordnungen über die Führung 
der Kirchenbücher und bezüglich der Ge- 
burts-, Trauungs= und Sterbe-Register.
	        
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