Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Der Preußischen Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin ist die nach- 
gesuchte Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum bis auf Widerruf 
ertheilt und ist von derselben der Spediteur Carl Stapf allhier zum Haupt- 
Agenten für das Großherzogthum bestellt worden. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 28. Mai 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge soll 
die Wahl der sämmtlichen Abgeordneten für den nächsten achtzehnten ordentlichen 
Landtag des Großherzogthums nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 
im Laufe des Monats September d. J. vorgenommen werden. 
Das unterzeichnete, nach §. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen 
Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hierdurch diese 
höchste Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die zur 
Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit Ein- 
schluß der Wahlmänner-Wahlen von den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren für 
den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zugehenden Anweisung werden 
getroffen werden. 
Schon jetzt aber fiudet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu folgen- 
den allgemeinen Anordnungen veranlaßt: 
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen ha- 
ben innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an 
1) nach §. 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen der- 
jenigen, welche aus inländischem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von 
mindestens Ein Tausend Thalern versteuern, auf Grund der Steuerrollen 
zu fertigen, ingleichen 
2) nach §. 48 jenes Gesetzes ortsweise die Vor= und Zu-Namen derjenigen 
männlichen Staatsangehörigen zusammenzustellen, welche in den Steuerrollen 
ersten und zweiten Theils zusammengenommen mit einem Jahreseinkommen 
aus anderen Quellen als dem Grundbesitze im Betrage von wenigstens Ein 
Tausend Thalern eingezeichnet stehen, sodann aber beide Zusammenstellungen 
alsbald an den zuständigen Bezirks-Direktor einzusenden.
	        
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