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Art. 5.
Die Erhebung einer Gebühr für den Erwerb des Flurgenossenrechts findet
nicht weiter statt.
Art. 6.
Der §. 14, I. 1 des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar
1850, wonach eine stillschweigende Aufnahme Staatsangehöriger in den Heimaths-
verband durch einen zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in dem Heimaths-
bezirke begründet wird, ist aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Februar 1868.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Geset,
die Freizügigkeit betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Mit Bezug auf das unter dem 12. Oktober v. J. erlassene und mit dem
1. Januar 1868 in Wirksamkeit getretene Bundes-Paßgesetz wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß künftig zu den im Sinne jenes Gesetzes zur
Anwendung kommenden Reisepapieren nur die Paßkarten und die eigentlichen
Reisepässe gehören; wogegen die bisher noch besonders üblich gewesenen Arbeits-
bücher für Arbeiter und Gehilfen der Gewerbetreibenden künftig als Reise-Legiti-
mation nicht mehr in Gebrauch kommen.
Weimar am 18. Januar 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Unter Bezugnahme auf die §§. 8 und 54 der Königlich Preußischen Militär=
Ersatz-Instruktion vom 9. Dezember 1858 (Bekanntmachung des unterzeichneten
Ministerial-Departements vom 9. September v. J., Reg. Blatt S. 171)