Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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wird zur Nachricht und Nachachtung für die Betheiligten hierdurch bekannt gemacht, 
daß im Einvernehmen mit dem Königlich Preußischen General-Kommando des XI. 
Armee-Korps zu Kassel, der 1ste Oktober jeden Jahres als Termin zum Antritt 
des sechswöchigen Dienstes der Kandidaten des Elementar= Schulamts und der Ele- 
mentar--Lehrer festgestellt worden ist. 
Weimar am 18. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 28. v. Mts. 
— Reg. Blatt S. 1 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß bei der im IV. Verwaltungs-Bezirke stattgehabten Nachwahl der Großherzog= 
liche Kommerzien-Rath Nehemias Rosenblatt zu Lengsfeld durch die Wahl der- 
jenigen Staatsunterthanen jenes Verwaltungs-Bezirks, welche aus anderen Quellen 
als dem Grundlesitze ein jährliches Einkommen von mindestens Ein Tausend 
Thalern versteuern, zum Landtags-Abgeordneten für die Etats-Periode 1869/71 
gewählt worden ist und die Wahl angenommen hat. 
Weimar am 22. Jannar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Deparkement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen haben, 
die Kassen -Anweisungen des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, welche laut der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 16. April 1856 (Reg. Blatt S. 96) bisher 
nur für die dort näher bezeichneten Gebietstheile des Großherzogthums von dem 
in den §§. 1 und 2 der höchsten Verordnung vom 31. Januar desselben Jahres 
(Reg. Blatt S. 76) enthaltenen Verbote ausgeschlossen gewesen sind, in Folge der 
neuerdings erfolgten Einverleibung des gedachten Kurfürstenthums in das Königreich 
Preußen, gleich dem Königlich Preußischen Staats-Papiergelde, für den ganzen Um- 
fang des Großherzogthums im gemeinen Verkehr desselben bis auf Weiteres zu- 
zulassen: so wird solches hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 24. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Watzdorf. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei. 
 
	        
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