Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 19. Februar 1868.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
Art. 1.
Zur Ausübung ärztlicher, chirurgischer, zahnärztlicher und geburtshülflicher Ver-
richtungen im Großherzogthume sind, neben den nach §. 17 der Medizinal-Ordnung
vom 1. Juli 1858 ausnahmsweise zugelassenen Personen, diejenigen berechtigt,
welche durch wohlbestandene Prüfung oder auf sonst zulässige Weise ihre Be-
fähigung dazu nachgewiesen haben und gehörig verpflichtet worden sind.
Denselben steht, mit Ausnahme der Hebammen, die Wahl ihres Wohnsitzes
frei.
Zum Zwecke der Ausübung ihres Berufs haben dieselben jedoch bei dem Ge-
meindevorstande des Orts ihrer Niederlassung die dießfallsige Berechtigung durch
Vorlegung einer Bescheinigung der zuständigen Behörde (Admissions-Schein), welche
denselben nicht verweigert werden darf, nachzuweisen.
Die Vornahme von oben erwähnten Verrichtungen vor Erlangung des Ad-
missions = Scheins wird mit einer Geldstrafe bis zu Funfzig Thalern geahndet.
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