Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

L 
§. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April d. J. in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 10. Februar 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Besteuerung der 
Hunde vom 12. Mai 1852. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
An die Stelle des zeitherigen Haupt-Agenten der Magdeburger Lebensver- 
sicherungs-Gesellschaft für das Großherzogthum, Kaufmanns Bruno Koch hier, 
ist der Hof-Zahnarzt Ernst Koch, derzeit allhier, getreten. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Jannuar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Die nach der Bekanntmachung vom 20. November 1867 unter Ziffer 5 
und nach der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1867 unter Ziffer 4 (Reg. 
Blatt S. 258 und 301) auf Zwei Groschen für den Zentner steuerfreien Salzes 
festgesetzte Kontrole-Gebühr wird vom 1. März d. J. an bis auf Weiteres für
	        
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