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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
u. x.
haben, um die Erledigung von bürgerlichen Rechtssachen auf einem schnelleren, ein-
facheren und weniger kostspieligen Wege als dem des förmlichen Prozeß-Verfah-
rens thunlichst zu befördern, im Anschluß an die Gesetze vom 12. April 1833
und 28. Mai 1857 unter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen be-
schlossen und verordnen hiermit wie folgt:
8. 1.
Wegen Forderungen auf eine dem Betrage oder den beanspruchten mehreren
Beträgen nach noch nicht Einhundert Thaler erreichende Geldsumme kann der Gläu-
biger bei dem Einzelrichter, vor welchem der Schuldner seinen persönlichen Gerichts-
stand hat, mündlich zu Protokoll oder schriftlich auf Erlassung eines Zahlungsgebo-
tes antragen.
Kommt dem Schuldner ein privilegirter Gerichtsstand zu (vergl. Gesetz vom
14. März 1850 §§. 4 bis 6; Gesetz vom 5. April 1852), so ist das Zahlungs-
gebot bei dem Gerichte auszubringen, bei welchem er denselben hat.
§. 2.
Der Antrag muß enthalten:
1) den Namen und Wohnort des Schuldners,
2) den Grund und die Entstehungszeit der Forderung,
3) den Betrag der Forderung, sowie bei zweiseitigen Verträgen die Gegen-
leistung,
und
4) bei Zinsen die Zeit, auf welche dieselben beansprucht werden.
S. 3.
Das Grricht hat das Zahlungsgebot zu versagen, wenn ihm bekannt ist,
1) daß zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die Forderung be-
reits ein Prozeß obschwebt,
2) daß der Schuldner in den Akten irgend eines Gerichts dem Gläubiger gegen-
über der Forderung widersprochen hat, oder