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§. 12.
Die durch das Mahnverfahren erwachsenden Kosten, gerichtliche wie etwaige
außergerichtliche, bestreitet, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Widerspruch er-
folgt ist, der Schuldner, im entgegengesetzten Falle vorschußweise der Gläubiger
und, wenn das Zahlungsgebot wegen mehrerer selbstständiger Forderungen ausge-
bracht und nur gegen die eine oder andere derselben Widerspruch erhoben worden
ist, so sind vorläufig die gerichtlichen Kosten von dem Gläubiger und Schuldner
zu gleichen Theilen zu erlegen, die außergerichtlichen gegen einander aufzuheben.
Erhebt jedoch der Gläubiger in Folge des gegen das Zahlungsgebot erhobenen
Widerspruchs gegen den Schuldner rechtliche Klage, so hängt von dem Ausgange
der Klagsache die Entscheidung über die Verbindlichkeit zur Erstattung der gericht-
lichen und außergerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens ab.
§. 13.
Für das gerichtliche Zahlungsgebot ist die, in §. 26 Ziffer 11 des Gesetzes
über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen vom 31.
August 1865 bestimmte, Sportel und daneben die Sportel für etwaige Nieder-
schreibungen, sowie die Bestellgebühr, mit dem durch das Gesetz vom 21. Mai
1867 verordneten Zuschlage, zu berechnen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. Februar 1868.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesetz,
die Einführung des Mahnverfahrens in
bürgerlichen Rechtssachen betreffend.