Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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genügt ein Attest des Einzelrichters, daß die darin zu bezeichnenden Personen als 
Mitglieder des Vorstands in das Genossenschafts-Register eingetragen sind. 
Art. 20. 
Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen 
einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der General- 
Versammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, 
festgesetzt find. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung des Vorstands, 
die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere 
für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Arten von Geschäften er- 
strecken, oder nur unter gewissen Umständen, oder für eine gewisse Zeit oder an 
einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der General-Versamm- 
lung, eines Aufsichtsraths oder eines andern Organs der Genossenschafter für ein- 
zelne Geschäfte erfordert ist. 
Art. 21. 
Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet. 
Art. 22. 
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstands muß dem die Stelle des 
Handelsgerichts vertretenden Einzelgerichte zur Eintragung in das Genossenschafts- 
Register und öffentlichen Bekanntmachung angezeigt werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als 
in Betreff dieser Aenderung die in Art. 46 des allgemeinen Deutschen Handels- 
Gesetzbuchs in Betreff des Erlöschens der Procura bezeichneten Voraussetzungen 
vorhanden sind. 
Art. 23. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Ge- 
nossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstands, welches zu 
zeichnen oder mit zu zeichnen befugt ist, geschieht. 
Art. 24. 
Der Vorstand ist verbunden, dem die Stelle des Handelsgerichts vertretenden 
Einzelgerichte am Schlusse jedes Quartals über den Eintritt und Austritt von 
Genossenschaftern schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich im Monat Januar 
ein vollständiges alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Genossenschafter einzureichen. 
Das die Stelle des Handelgerichts vertretende Einzelgericht berichtigt und ver- 
vollständigt danach die Liste der Genossenschafter. 
Art. 25. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher
	        
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