Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Versammlung gewählt werden. Jeder Genossenfchafter ist befugt, als Intervenient 
in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. 
Art. 29. 
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der 
Genossenschaft in Beziehung auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevoll- 
mächtigten oder Beamten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle 
bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt 
sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Ge- 
schäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Art. 30. 
Die General-Versammlung der Genossenschafter wird vurch den Vorstand berufen, 
soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
Eine General-Versammlung der Genossenschafter ist außer den im Gesell- 
schaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse 
der Genossenschaft erforderlich erscheint. 
Die General-Versammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens der 
zehnte Theil der Mitglieder der Genossenschaft in einer von ihnen zu unterzeich- 
nenden Eingabe an den Vorstand unter Anführung des Zwecks und der Gründe 
darauf anträgt. Ist in dem Genossenschaftsvertrage das Recht der Berufung einer 
General-Versammlung einem größern oder geringern Theile der Genossenschafts- 
glieder beigelegt, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Art. 31. 
Die Berufung der General-Versammlung hat in der durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der General-Versammlung muß jederzeit bei der Berufung be- 
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser 
Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden, hiervon ist jedoch der 
Beschluß über den in einer General-Versammlung gestellten Antrag auf Berufung 
einer außerordentlichen General-Versammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
Art. 32. 
Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des 
Gesellschaftsvertrags und der in Gemäßheit derselben von der General-Versamm- 
lung giltig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und dafür der Genossenschaft verant- 
wortlich. 
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