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eines der Postanstalt des Aufgabeorts vorher namhaft gemachten Anstalts-
beamten unter dem Portofreiheits-Vermerk beglaubigt sind.
Auf Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen einerseits
und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets andererseits finden die Bestim-
mungen dieses Artikels keine Anwendung. (Vergl. Art. 17.)
Art. 8.
Folgende Vereine genießen bis auf Weiteres Porto-Freiheit innerhalb des
Norddeutschen Postgebiets:
1) die Victoria-National-Invaliden-Stiftung für
a) Korrespondenz-, Geld= und Packetsendungen des Zentral-Komites
zu Berlin, des geschäftsführenden Ausschusses zu Berlin, der Zweig-
vereine und der Stiftungs-Kommissarien:
a. untereinander oder
6. im Verkehr mit Staats= oder Bundes-Behörden oder
y. an Privat-Personen;
b) Geldbeiträge, welche von Privat-Personen an die zu a) genannten
Stiftungsorgane gesandt werden;
2) der Vaterländische Frauenverein und
3) der Preußische Verein zur Pflege im Felde ver-
wundeter und erkrankter Krieger
a) Korrespondenz-, Schriften= und Aktensendungen in allgemeinen An-
gelegenheiten des Vereins unter Beschränkungen des Gewichts der
Packetsendungen auf 20 Pfund mit jeder abgehenden Post,
b) Geldsendungen des Vereins und seiner Organe, soweit die Gelder den
allgemeinen Zwecken des Vereins entsprechend verwendet werden sollen,
) Geldbeiträge, welche von Privat-Personen an den Verein oder seine
Organe gesandt werden;
4) die Allgemeine Landesstiftung „National-Dank für Veteranen“
in Berlin und zwar deren Verwaltungs-Organe: das Kuratorium in Berlin,
die Regierungsbezirks-Kommissariate, die Kreis-Kommissariate und die Local-
Kommissariate, für:
a) Korrespondenzen der Verwaltungs-Organe untereinander oder mit Staats-
oder Bundes-Behörden;
b) Geldsendungen:
a. der Hauptlasse zu Potsdam oder des Kuratoriums an andere
Verwaltungs-Organe oder an Veteranen,
6. der Verwaltungs-Organe unter einander,
und deren Zweig-
vereine für