Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Durch Höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Herzoglich Braunschweigischen Forstmeister Herrn Georg Alers zu Helmstedt 
auf Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf einen dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Säge-Apparat 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. v. J. 1843 S. 13 
bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren von 
heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthume in 
bleibende Ausführung gesetzt ist. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter m heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Wastzzdorf. 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nrn. 2, 3, 4 und 5 erschienen und ent- 
halten: 
(Nr. 47) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum 
Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 15. Februar 1868. 
Allerhöchster Erlaß vom 16. November 1867, betreffend die Ueber- 
tragung des Vorsitzes im Bundesrathe des Zollvereins an den Kanz- 
ler des Norddeutschen Bundes. 
Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths des Deut- 
schen Zollvereins. Vom 22. Februar 1868. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum 
Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 28. Februar 1868. 
Bekanntmachung, betreffend die Ermächtigung der Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 28. Febr. 1868. 
Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths des Nord- 
deutschen Bundes. Vom 4. März 1868. 
(Nr. 68) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags des Nord- 
deutschen Bundes. Vom 4. März 1868. 
Weimar. — Hof= Buchdruckerei. 
(Nr. 60 
(Nr. 61 
— 
(Nr. 63 
(Nr. 64 
(Nr. 67 
 
	        
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